Bohrungen
Bohrungen unterliegen der Aufsicht der Bergbehörde (in Thüringen also dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz) immer dann, wenn sie den bereits geschilderten bergbaulichen Zwecken dienen. Weiterhin, wenn sie zur Aufsuchung niedergebracht werden, also zur Suche nach bergfreien Bodenschätzen.
Darüber hinaus regelt § 127 Bundesberggesetz (BBergG), dass Bohrungen, auch wenn sie nicht bergbaulichen Zwecken dienen, aber mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen sind. Zuständige Behörde auch hier ist das TLUBN. Das TLUBN entscheidet auf die Anzeige hin, ob für die Bohrung im Einzelfall mit Rücksicht auf den Schutz Beschäftigter oder Dritter oder die Bedeutung des Betriebes ein Betriebsplan erforderlich ist. Ist ein Betriebsplan erforderlich, dann darf erst gebohrt werden, wenn dem TLUBN ein solcher Betriebsplan vorgelegt und dieser Betriebsplan durch das TLUBN zugelassen wurde.
Weiterhin muss, wenn mit einer Bohrung (bzw. einem Erdaufschluss) voraussichtlich Grundwasser erschlossen wird, dies spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Wasserbehörde (in der Regel der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt bzw. der kreisfreien Stadt) angezeigt werden (§ 49 Abs. 1 WHG, § 41 Abs. 2 ThürWG). Aufgrund der Anzeige prüft die Wasserbehörde, ob ein Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und ggf. eine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich ist.
Schließlich ist jede Bohrung zugleich eine geologische Untersuchung im Sinne des Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz, GeolDG). Jede geologische Untersuchung muss nach § 8 GeolDG spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten dem TLUBN angezeigt werden. Die Pflicht zur Anzeige hat jeder, der selbst oder als Beauftragter eine geologische Untersuchung vornimmt oder Auftraggeber einer solchen ist. Nach dem Empfang der Anzeige versendet das TLUBN an die E-Mail-Adresse der anzeigenden Person bzw. Firma ein Bestätigungsschreiben mit einem Aktenzeichen. Wer eine geologische Untersuchung/Bohrung vornimmt (in der Regel der Bohrunternehmer) oder beauftragt, ist auch verpflichtet, die dabei gewonnenen geologischen Daten dem TLUBN unaufgefordert zu übermitteln.
Weiterführende Informationen
- Formular zur Anzeige einer Bohrung
- ERDAUFSCHLUSS digital
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