Ausgangsstoffgesetz
Mit der Verordnung (EU) 2019/1148 vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe werden einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen festgelegt, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten.
Die Verordnung zielt darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe und Gemische für die Mitglieder der Allgemeinheit sowie Unternehmen bzgl. Konzentration sowie Menge einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen. Die Verordnung gilt für die in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe sowie für Gemische und Stoffe, die solche Stoffe enthalten.
Zu überprüfen sind der Handel mit:
- BESCHRÄNKTE AUSGANGSSTOFFE FÜR EXPLOSIVSTOFFE (Anhang I EU-VO)
- MELDEPFLICHTIGE AUSGANGSSTOFFE FÜR EXPLOSIVSTOFFE (Anhang II EU-VO).
In der Bundesrepublik Deutschland wurde diese Verordnung im Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, in Kraft getreten am 01.02.2021, realisiert.
Demgemäß wurde in jedem Bundesland eine sogen. Nationale Kontaktstelle (NKS), i.d.R. bei den jeweiligen Landeskriminalämtern (LKA), eingerichtet. Diese ist für die Entgegennahme von Meldungen der Wirtschaftsteilnehmer zuständig und regelt die Verfolgung unrechtmäßiger Handlungen gem. Strafprozessordnung sowie Landesgesetze zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Darüber hinaus haben die Bundeländer sogen. Inspektionsbehörden (IB) eingerichtet, welche gezielt Online-Marktplätze, Wirtschaftsteilnehmer und gewerbliche Verwender sowie Mitglieder der Allgemeinheit überprüfen. Sie sind befugt, von diesen alle zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1148 erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
Mit der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Ausgangsstoffgesetz (ThürAusgStZustVO) vom 27. August 2024, in Kraft getreten am 07.09.2024, wurden die Zuständigkeiten aufgeteilt nach:
TLUBN = Inspektionsbehörde (IB):
⇒ Online-Marktplätze, Wirtschaftsteilnehmer und gewerbliche Verwender
LKA = Nationale Kontaktstelle (NKS) und Inspektionsbehörde (IB):
⇒ Mitglieder der Allgemeinheit.
hinweise über verdächtige Transaktionen an:
+49361/57 4311224
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