Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung
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Die Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung (ThürRohwEKVO), die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, verpflichtet die Träger der öffentlichen Wasserversorgung dazu,
- regelmäßig die Beschaffenheit des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung genutzten Rohwassers zu untersuchen,
- die Menge des aus dem Grundwasser oder aus oberirdischen Gewässern entnommenen Rohwassers zu messen sowie
- eine Dokumentation der zur Wasserversorgung verwendeten Anlagen zu erstellen
und unaufgefordert im Rahmen eines jährlichen Eigenkontrollberichtes dem TLUBN über ein von diesem bereitzustellenden Internetportal zu übermitteln.
Die ThürRohwEKVO verpflichtet ferner alle sonstigen Gewässerbenutzer und ‑benutzerinnen ab dem 1. Januar 2023 dazu,
- die Menge des aus dem Grundwasser oder aus oberirdischen Gewässern entnommenen Rohwassers bei erlaubnispflichtigen Wasserentnahmen zu messen und
- eine Dokumentation der zur Wasserversorgung verwendeten Anlagen zu erstellen
und gleichfalls unaufgefordert im Rahmen eines jährlichen Eigenkontrollberichtes dem TLUBN über das Internetportal zu übermitteln.
Diese Informationen werden zur Bewirtschaftung der Gewässer entsprechend der Bewirtschaftungsziele nach § 27 und § 47 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) benötigt. Das Wissen um den mengen- und gütemäßigen Zustand der Gewässer ist auch eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung, für welche Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung Wasserschutzgebiete besonders dringlich festzusetzen sind bzw. wo eine Sanierung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Einzugsgebiete durch behördlich angeordnete Maßnahmen erforderlich ist.
Das Grundwasser ist nach § 47 WHG so zu bewirtschaften, dass
- eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird;
- alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden;
- ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.
Oberirdische Gewässer sind nach § 27 WHG grundsätzlich so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.
Fragen und Antworten (FAQ) zur Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung
Kontakt
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- ThürRohwEKVOInternetportal ThAVELInternetportal TdöWV
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