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Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung

Die Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung (ThürRohwEKVO), die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, verpflichtet die Träger der öffentlichen Wasserversorgung dazu,

  • regelmäßig die Beschaffenheit des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung genutzten Rohwassers zu untersuchen,
  • die Menge des aus dem Grundwasser oder aus oberirdischen Gewässern entnommenen Rohwassers zu messen sowie
  • eine Dokumentation der zur Wasserversorgung verwendeten Anlagen zu erstellen

und unaufgefordert im Rahmen eines jährlichen Eigenkontrollberichtes dem TLUBN über ein von diesem bereitzustellenden Internetportal zu übermitteln.

Die ThürRohwEKVO verpflichtet ferner alle sonstigen Gewässerbenutzer und ‑benutzerinnen ab dem 1. Januar 2023 dazu,

  • die Menge des aus dem Grundwasser oder aus oberirdischen Gewässern entnommenen Rohwassers bei erlaubnispflichtigen Wasserentnahmen zu messen und
  • eine Dokumentation der zur Wasserversorgung verwendeten Anlagen zu erstellen

und gleichfalls unaufgefordert im Rahmen eines jährlichen Eigenkontrollberichtes dem TLUBN über das Internetportal zu übermitteln.

Diese Informationen werden zur Bewirtschaftung der Gewässer entsprechend der Bewirtschaftungsziele nach § 27 und § 47 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) benötigt. Das Wissen um den mengen- und gütemäßigen Zustand der Gewässer ist auch eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung, für welche Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung Wasserschutzgebiete besonders dringlich festzusetzen sind bzw. wo eine Sanierung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Einzugsgebiete durch behördlich angeordnete Maßnahmen erforderlich ist.

Das Grundwasser ist nach § 47 WHG so zu bewirtschaften, dass

  1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird;
  2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden;
  3. ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.

Oberirdische Gewässer sind nach § 27 WHG grundsätzlich so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.

Fragen und Antworten (FAQ) zur Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung

  • Der Begriff des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung ist in § 42 Thüringer Wassergesetz definiert. Träger der öffentlichen Wasserversorgung sind danach die Gemeinden in ihrem Gebiet. Diese können diese Aufgabe auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen, z. B. auf Zweckverbände.

    Eine Versorgungspflicht der Träger der öffentlichen Wasserversorgung besteht nicht für Grundstücke im Außenbereich. Daraus folgt, dass alle anderen Gewässerbenutzer, die z. B. aus einer Quelle eine Splittersiedlung mit mehreren Häusern im Außenbereich einer Gemeinde mit Trinkwasser versorgen, nicht unter die Bestimmungen des Abschnitts 2 der ThürRohwEKVO, sondern unter die Bestimmungen des Abschnitts 3 fallen.

  • Sonstige Gewässerbenutzer und ‑benutzerinnen sind nach § 2 Abs. 1 ThürRohwEKVO alle Personen, öffentlichen Einrichtungen, Betriebe etc., die zu anderen Zwecken als der öffentlichen Wasserversorgung Wasser aus dem Grundwasser oder aus oberirdischen Gewässern entnehmen.

  • Nähere Informationen zu erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Grundwasserentnahmen finden Sie auf der Internetseite „Zulassungsverfahren Grundwasser“.

  • Grundsätzlich nicht, da Sie nicht als „Träger der öffentlichen Wasserversorgung“ gelten. In Ihrem Fall gelten die Pflichten nach Abschnitt 3 der ThürRohwEKVO für sonstige Gewässerbenutzerinnen und Gewässerbenutzer. Diese umfassen insbesondere eine Verpflichtung zur Messung und Dokumentation der entnommenen Wassermenge, zur Anlagendokumentation und Übermittlung dieser Daten bzw. Unterlagen an das TLUBN.

    Eine Verpflichtung zur Untersuchung der Beschaffenheit des Rohwassers ergibt sich in Ihrem Fall aus der ThürRohwEKVO also grundsätzlich nicht. Eine solche Verpflichtung kann sich aber im Einzelfall nach § 9 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 ThürRohwEKVO aus der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung bzw. Erlaubnis für die Wasserentnahme ergeben.

  • Das ist zutreffend. Die Verordnung ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Gemäß § 3 Abs. 2 ThürRohwEKVO sind daher bereits für März/April 2023 erste Untersuchungen zu veranlassen.

  • Nein. Eine Verringerung des Parameterumfangs der Kurzuntersuchungen ist bei den einzugsgebietsspezifischen Parametern nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ThürRohwEKVO i. V.m. Nr. 1.2 der Anlage 2 zur ThürRohwEKVO frühestens nach einer Volluntersuchung im Herbst des Vorjahres möglich. Da Volluntersuchungen nach ThürRohwEKVO im Jahr 2022 aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung erst zum 1. Januar 2023 noch nicht erfolgt sind, sind im Jahr 2023 ausnahmsweise sowohl im Frühjahr als auch im Herbst alle Parameter zu untersuchen.

    Wenn die Voraussetzungen nach Nr. 1.2 der Anlage 2 zur ThürRohwEKVO erfüllt sind, z. B. wenn bei den Parametern 29 bis 45 der jeweilige Messwert bei der Volluntersuchung im Herbst 2023 unter der Bestimmungsgrenze des Analyseverfahrens liegt, ist im Zeitraum bis zur nächsten Volluntersuchung eine Untersuchung dieser Parameter bei den Kurzuntersuchungen nicht vorgeschrieben.    

  • Die Messung der Entnahmemenge muss spätestens seit dem Inkrafttreten der ThürRohwEKVO, d. h. ab dem 1. Januar 2023, erfolgen.

    Da die wasserrechtlichen Erlaubnisse und Nutzungsgenehmigungen in der Regel ohnehin mengenmäßige Beschränkungen der Entnahmemengen enthalten, ergab sich die Mengenmesspflicht in der Regel bereits aus diesen wasserrechtlichen Entscheidungen.

  • Es ist jede Wassergewinnungsanlage separat zu beproben. Auf Antrag können in fachlich begründeten Fällen ausnahmeweise alternative Probenahmestellen durch das TLUBN zugelassen werden. Die Ausnahmen werden in der Regel befristet.

  • Die entnommene Wassermenge ist für jede Wassergewinnungsanlage separat zu messen. Auf Antrag können in fachlich begründeten Fällen ausnahmeweise Sammelmessstellen durch das TLUBN zugelassen werden. Die Ausnahmen werden in der Regel befristet.

  • Die Häufigkeit der Volluntersuchungen ergibt sich aus Nr. 1.1 der Anlage 2 zur ThürRohwEKVO. Entscheidend ist nicht die Gesamtentnahmemenge aus der Brunnengalerie, sondern die Entnahme je Wassergewinnungsanlage. Die Volluntersuchungen sind in diesem Beispiel also im Abstand von drei Jahren bei jeder der fünf Wassergewinnungsanlagen vorzunehmen.  

  • [...] Ist für diese Anlage noch eine Anlagendokumentation für 2023 abzugeben oder ist es ausreichend, den einen vorliegenden Untersuchungsbericht zu übersenden?

    Antwort:

    Wenn die Wassergewinnungsanlage im Jahr 2023 zumindest noch zeitweise genutzt wurde, ist neben den Untersuchungsergebnissen noch eine Anlagendokumentation zu erstellen und über das Internetportal vorzulegen. Der Verzicht auf die Rohwasseruntersuchung im Herbst war sinnvoll und ist nicht zu beanstanden.

    In einem solchen Fall ist unabhängig von der Berichterstattung nach der ThürRohwEKVO die untere Wasserbehörde darüber zu informieren, ob auf das Nutzungsrecht dauerhaft verzichtet wird bzw. in welcher Form die künftige Nutzung, z. B. zur Notwasserversorgung, erfolgen soll.   

  • Es ist ausreichend, als Datengrundlage die Daten der Quellschüttungen aus den zurückliegenden zehn Jahren auszuwerten.

  • Ja. Auch hierbei handelt es sich um ein Verfahren zur Wasseraufbereitung für das eine Anlagendokumentation zu erstellen ist.

  • Die zuständige Behörde ist das TLUBN. Die Anträge können formlos gestellt werden. Es ist sachlich zu begründen, weshalb eine separate Probenahme und Untersuchung bei jeder Wasser­gewinnungsanlage technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

  • Nein. Die Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung enthält dazu in § 3 Abs. 1 Satz 4 ThürRohwEKVO eigene Regelungen. Den Befreiungen nach der Trinkwasserverordnung liegen neben einer umfassenden Risikobewertung in der Regel auch langjährige Messreihen der Trinkwasserproben zugrunde, welche für das Rohwasser bislang mangels einer verbindlichen Regelung nur vereinzelt vorliegen. Hinzu kommt, dass es sich bei den untersuchten Trinkwasserproben häufig um Mischwasserproben bzw. um Proben von aufbereitetem Rohwasser handelt. Deren Ergebnisse sind daher nur bedingt repräsentativ für die einzelnen Wassergewinnungsanlagen.  

  • Die zuständige Behörde ist das TLUBN. Die Anträge können formlos gestellt werden. Es ist sachlich zu begründen, weshalb eine separate Messung der Entnahmemenge bei jeder Wasser­gewinnungsanlage technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

  • Das  sind grundsätzlich alle Untersuchungsstellen, die auch vom Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) für die Untersuchung von Trinkwasser gemäß § 15 Abs. 4 Satz 4 Trinkwasserverordnung zugelassen sind.

    Eine aktuelle Liste der Untersuchungsstellen finden Sie auf der einschlägigen Internetseite des TLV:

    verbraucherschutz.thueringen.de/gesundheit/trinkwasser

  • Nein. Die in der Karte dargestellten Punkte beinhalten nur Daten von Wassergewinnungsanlagen „sonstiger Gewässerbenutzer“ und geben lediglich über deren „behördliche Bezeichnung“ und Lage Auskunft.

  • Bei oberirdischen Gewässern findet die Verordnung nach § 1 Nr. 2 ThürRohwEKVO nur auf den Benutzungstatbestand des „Entnehmens“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Wasser­haus­haltsgesetz Anwendung. Bei der Nutzung von oberirdischen Gewässern für den Betrieb von Wasserkraftanlagen erfolgt hingegen im wasserrechtlichen Sinne in der Regel ein Ableiten und Wiedereinleiten, z. B. über einen Mühlgraben.

    Bei Fischteichen, die im Durchfluss betrieben werden, handelt es sich ebenfalls im rechtlichen Sinne um ein Ableiten eines oberirdischen Gewässers. Das fällt ebenfalls nicht in den Anwendungsreich der ThürRohwEKVO. Hat ein Fischteich keinen Ablauf in ein oberirdisches Gewässer, liegt im rechtlichen Sinne in der Regel ein Entnehmen vor.

  • Bei der Nennung des Herausgabedatums der DIN EN ISO 6222 zur Bestimmung der Koloniezahl wurde in der Verordnung versehentlich eine falsche Jahreszahl genannt. Richtig ist das Herausgabedatum 07/1999.

  • Für die Bestimmung der Koloniezahlen nach Anlage 2 Tabelle 1 Nr. 27 und 28 der ThürRohwEKVO darf alternativ zum genannten Verfahren nach DIN EN ISO 6222 (07/1999) auch das gleichwertige Analyseverfahren nach § 15 Absatz 1c Trinkwasserverordnung angewandt werden.

    Für die Bestimmung von Escherichia coli (E. coli) und Coliformen Bakterien nach Anlage 2 Tabelle 2 Nr. 39 bzw. 41 der ThürRohwEKVO darf alternativ zum genannten Verfahren DIN EN ISO 9308-1 (09/2017) auch das gleichwertige Analyseverfahren nach DIN EN ISO 9308-2 (06/2014) (Colilert-Verfahren) nach § 15 Absatz 1a Trinkwasserverordnung angewandt werden.

    Diese gleichwertigen Verfahren werden auch in einer Allgemeinverfügung des TLUBN nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ThürRohwEKVO bekanntgemacht. Sie dürfen aber bereits im Vorgriff darauf bei den im Frühjahr 2023 anstehenden Untersuchungen angewandt werden.

Kontakt

Für Rückfragen zur Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung nutzen Sie bitte folgendes Kontaktformular:

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