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Bergbauberechtigungen, Förderabgabe

Bergbauberechtigungen

Die bergrechtliche Aufsuchung sowie Gewinnung von Rohstoffen setzen in der Regel eine Bergbauberechtigung voraus, welche die räumliche und zeitliche Abgrenzung und die Bodenschätze festlegt.

Wer bergfreie Bodenschätze (siehe unten: Bergrechtliche Unterscheidung von Bodenschätzen) aufsuchen oder gewinnen will, muss dazu eine gültige, von der Bergbehörde erteilte Bergbauberechtigung haben.


Für Bergbauberechtigungen auf bergfreie Bodenschätze wird auch der Begriff „Berechtsame“ verwendet. Die Berechtsamskarte und das Berechtsamsbuch werden entsprechend bei der Bergbehörde geführt (siehe unten: Berechtsamskarte und Berechtsamsbuch).

Für den Freistaat Thüringen ist nach § 1 Abs. 1 der Thüringer Bergrecht- und Geologiedaten-Zuständigkeitsverordnung für die Ausführung des BBergG und damit auch für die Erteilung von bergrechtlichen Erlaubnissen, Bewilligungen sowie Verleihung von Bergwerkseigentumen das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) zuständig.

Bei den Anträgen auf Erteilung von bergrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen sind die Richtlinien über das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz zu beachten (vgl. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 21/1993, Seite 802).

Das Bundesberggesetz unterscheidet Bergbauberechtigungen in:

Hinweis: Die Geodaten zu den einzelnen Arten der Bergbauberechtigungen stehen am Ende der jeweiligen Rubrik als Download bereit.

  • Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen (§ 7 BBergG)

    Bevor ein Bodenschatz gewonnen werden kann, werden Informationen zu einer Lagerstätte benötigt. Hierzu gibt es die Möglichkeit eine Aufsuchung von Bodenschätzen durchzuführen. Voraussetzung dafür ist die Erlaubnis zur Aufsuchung, die von der Bergbehörde erteilt wird.

    Die bergrechtliche Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld) die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen.

    Es gibt drei Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen, die sich nach dem Zweck der Aufsuchung unterscheiden:

    • Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken (ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen),
    • Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung (um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln),
    • Erlaubnis zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken (ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke).

    Die Aufsuchung in einem Erlaubnisfeld umfasst in der Regel ein größeres Gebiet, wo ein bestimmter Bodenschatz vermutet wird. Werden konkrete Maßnahmen durchgeführt, die in die Oberfläche eingreifen (z.B. eine Bohrung), so müssen diese bei der Bergbehörde im Rahmen eines Betriebsplans beantragt werden (vgl. § 51 Abs. 2 BBergG). Betroffene Träger öffentlicher Belange werden hierbei beteiligt.

    Download der Erlaubnisse als Geodaten (Geopackage-Format)

     

  • Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen (§ 8 BBergG)

    Zur Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen bedarf es einer bergrechtlichen Bewilligung, die das ausschließliche Recht gewährt, in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen und zu gewinnen. Auch eine Bewilligung muss von bei der Bergbehörde erteilt werden. Eine Kenntnis der Lagerstätte und die technische Gewinnbarkeit des Bodenschatzes müssen hierzu nachgewiesen werden.

    Nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages wurden Gewinnungsrechte an mineralischen Rohstoffen im Sinne des § 3 des Berggesetzes der DDR bestätigt und gelten als Bewilligungen im Sinne des § 8 BBergG für bergfreie bzw. grundeigene Bodenschätze fort (vgl. Einigungsvertrag Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III, Nr. 1 Buchstabe d bzw. c) .

    (vgl. Alte Rechte (siehe unten)

    Download der Bewilligung als Geodaten (Geopackage-Format)

     

  • Bergwerkseigentum zur Gewinnung von Bodenschätzen (§ 9 BBergG)

    Zur Gewinnung von Bodenschätzen gibt es noch die besondere Form der Bergbauberechtigung: das Bergwerkseigentum. Das Bergwerkseigentum ist dabei der Bewilligung ähnlich, stellt jedoch darüber hinaus ein „grundstücksgleiches“ Recht dar und wird dafür im Berggrundbuch eingetragen und kann dadurch z. B. mit einer Hypothek belastet werden. Für Thüringen wird das Berggrundbuch beim Amtsgericht Erfurt zentral geführt.

    Trotz seiner Bezeichnung berührt aber auch das Bergwerkseigentum das Grundstückseigentum nicht. Es stellt stattdessen das Aneignungsrecht am Bodenschatz dar. In diesem Punkt unterscheiden sich Bewilligung und Bergwerkseigentum nicht.

    Nach dem 15. August 1990 wurde der Treuhandanstalt in vielen Fällen das Bergwerkseigentum an Lagerstätten in der damals noch bestehenden DDR verliehen. Diese Verleihungen wurden nach dem 3. Oktober 1990 nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages bestätigt und die Gewinnungsberechtigungen dann von der Treuhand an Bergbauinteressenten verkauft.

    Somit bestehen in den neuen Bundesländern gemäß § 151 BBergGauch aufrechterhaltene Bergwerkseigentume im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BBergG unbefristet fort (siehe Einigungsvertrag).

    Download der Bergwerkseigentum-Flächen als Geodaten (Geopackage-Format)

     

  • Alte Rechte

    Bei Inkrafttreten des BBergG 1982 wurden zum Teil noch aus dem Mittelalter stammende Rechte nicht aufgehoben, sondern, wenn sie zur Bestätigung bei den Behörden angemeldet wurden, in den Geltungsbereich des BBergG übernommen.

    Eine ähnliche Regelung traf der Einigungsvertrag für Gewinnungsrechte nach dem Berggesetz der DDR.

    Zu diesen Bergbauberechtigungen zählen aufrechterhaltene Bergwerkseigentume im Sinne des § 149 BBergG, die nach dem 15. August 1990 der Treuhandanstalt in der damals noch bestehenden DDR verliehen wurden.

    Download der Alten Rechte als Geodaten (Geopackage-Format)

     

Berechtsamskarte und Berechtsamsbuch

Die Felder der Bergbauberechtigungen werden in die Berechtsamskarte und in das Berechtsamsbuch, die bei der Bergbehörde aufgrund des § 75 BBergG angelegt und geführt werden, eingetragen. Für den Freistaat Thüringen ist dies das TLUBN.

Die Felder der Bergbauberechtigungen orientieren sich nicht an den Grundstücksgrenzen. Es wird durch Feldeseckpunkte mit festgelegten Koordinaten im Berechtsamsbuch und der Berechtsamskarte definiert.

An der Oberfläche wird das Feld einer Bergbauberechtigung in der Regel von geraden Linien und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt (vgl. § 4 Abs. 7 BBergG).

Bei der Berechtsamskarte handelt sich nicht um eine „Betriebsflächenkarte“, weil die tatsächlichen Abbauflächen hier nicht abgebildet werden, sondern nur die jeweiligen Flächen, in denen eine Gewinnung oder Aufsuchung durchgeführt werden kann.

Die Geodaten der aktuellen Berechtsame stehen jeweils in den entsprechenden Themen bereit (siehe oben: Erlaubnis; siehe oben: Bewilligung; siehe oben: Bergwerkseigentum; siehe oben: Alte Rechte).

Bergrechtliche Unterscheidung von Bodenschätzen

Nach ihrem rechtlichen Status sind drei Arten von Bodenschätzen zu unterscheiden:

bergfreie, grundeigene und sonstige.

Der bergfreie Bodenschatz ist kein Bestandteil des Grundeigentums. Das Recht, diesen Bodenschatz aufzusuchen bzw. zu gewinnen, wird vom Staat verliehen. Welche Bodenschätze bergfrei sind, regelt § 3 Abs. 3 Bundesberggesetz.

Für das Gebiet der neuen Bundesländer wurde dieser Katalog durch den Einigungsvertrag (nämlich die Maßgabe a) in Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III, Nr. 1) in Verbindung mit fort geltenden Bestimmunen der DDR ergänzt.

Die wichtigsten Bodenschätze, die dadurch zusätzlich bergfrei wurden, sind u. a. Kies, Hartgestein, Gips und Anhydrit. Im Gegensatz zu den alten Bundesländern steht deren Gewinnung in Thüringen deshalb unter Aufsicht der Bergbehörde (Einigungsvertrag).

Durch das Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen ist die Maßgabe a) des Einigungsvertrages aufgehoben. Damit wurde die im Vergleich mit den alten Bundesländern unterschiedliche Rechtslage mit Wirkung vom 23. April 1996 beseitigt. Erteilte Bergbauberechtigungen haben Bestandsschutz.

Die grundeigenen Bodenschätze sind in § 3 Abs. 4 BBergG aufgezählt. Diese Bodenschätze stehen in der Verfügungsbefugnis des Grundeigentümers.

Ihre Gewinnung unterliegt aber der technischen Aufsicht der Bergbehörde. Beispielhaft seien hier genannt feuerfeste Tone, Kies- und Sand mit hohem Quarzgehalt sowie Festgesteinsvorkommen.

Schließlich gibt es sonstige Bodenschätze, die im Bundesberggesetz nicht erwähnt sind. Für diese hat sich der Begriff Grundeigentümerbodenschätze eingebürgert.

Deren Abbau unterliegt nur dann dem Bergrecht, wenn sie untertägig abgebaut werden.

Ansonsten gilt für den Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen das Wasserrecht (Nasskiesgewinnung), das Baurecht (Abgrabung) oder das Bundesimmissionsschutzrecht (Steinbruch, in dem gesprengt wird).

Daneben gibt es noch weitere Formen der Rohstoffgewinnung, die außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesberggesetzes angesiedelt sind. Hierzu zählt beispielsweise eine Abgrabung als Eingriff in den Boden, die nach Baurecht durch die jeweils örtlich zuständige Bauordnungsbehörde genehmigt werden.

 

Förderabgabe

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen für die Erhebung von Förderabgabe auf die Gewinnung bergfreier Boden­schätze sind das Bundesberggesetz (BBergG) und die Thüringer Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe (FFVO).

 

Abgabepflicht

Nach § 31 BBergG hat der Inhaber einer Bewilligung jährlich für die innerhalb des jewei­ligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bo­denschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Dies gilt nicht, soweit die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Förderabgabe entsteht grundsätzlich mit der Ge­winnung des Bodenschatzes (§ 2 FFVO), wird der Bodenschatz zunächst auf Halde gelegt, ist die Förderabgabe dann zu entrichten, wenn er verkauft wird.

§ 31 BBergG regelt auch die Förderabgabe auf Bergwerkseigentum. Diese Regelung hat in Thüringen jedoch keine praktische Bedeutung, weil in Thüringen nur Bergwerkseigentum existiert, das auf Grund von Bestimmungen des Einigungsvertrages förderabgabefrei ist.

 

Höhe der Förderabgabe

Die konkrete Höhe der Förderabgabe ergibt sich aus den Bestimmungen der FFVO. Zunächst ermittelt das Landesbergamt anhand der vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden herausgegeben Statistik Produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1, jeweils auf das Kalenderjahr bezogen, die Marktwerte der Bodenschätze. Danach werden anhand der Regelungen der §§ 13 ff der FFVO die konkreten Förderabgabesätze für die einzelnen Bodenschätze bestimmt. Die aktuellen Marktwerte und Förderabgabesätze sind als Download verfügbar.

 

Förderabgabeerklärung / Zahlung der Förderabgabe

Die Verpflichtung zur Zahlung der Förderabgabe entsteht grundsätzlich mit der Gewinnung des Bo­denschatzes (§ 2 Abs. 1 FFVO). Verpflichtet ist der Bewilligungsinhaber. Auch dann, wenn er einen Anderen seine Bergbauberechtigung ausüben lässt. Der Bewilligungsinhaber erhält zur Zahlung der Abgabe keine gesonderte Aufforderung.

Eine vollständige Förderabgabeerklärung für das gesamte Kalenderjahr ist jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz einzureichen. Zum gleichen Termin ist auch die darin errechnete Förderabgabe bzw. der die Summe der bisherigen Abschlagszahlungen übersteigende Betrag mit den im obigen Abschnitt aufgeführten Angaben zu entrichten (vgl.: § 2 Abs. 3 FFVO).

Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in der Erklärung wahrheitsgemäß sind. Endgültig festgesetzt wird die Förderabgabe dann durch Bescheid des Landesbergamtes. Überzahlte Beträge werden danach erstattet.

Für zu spät entrichtete Förderabgaben wird nach § 6 FFVO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumnis­zuschlag in Höhe von 1 v. H. des rückständigen Betrages erhoben.

Einzelheiten zur Überweisung von Zahlbeträgen finden Sie nachfolgend unter Hinweis: Zahlungsanweisung und das entsprechende Formblatt für die Förderabgabeerklärung finden Sie als Download.

 

Förderabgabevoranmeldungen/Abschlagszahlungen

Es besteht auch eine Pflicht zur Abgabe einer vierteljährlichen Voranmeldung und Zahlung von Abschlägen. Die Pflicht zur Abgabe der vierteljährlichen Voranmeldungen und Zahlung der Abschläge entfällt nur dann, wenn die Förderabgabe für das gesamte Kalenderjahr voraussichtlich 25.000,- € nicht übersteigt (§ 2 Abs. 2 FFVO). Übersteigt die Gewinnung im laufenden Jahr unerwartet doch die 25.000 EUR, ist unverzüglich eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und der Abschlag zu zahlen (§ 3 Abs. 3 FFVO), weil sonst Säumniszu­schläge fällig werden.

Jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) hat der Abgabepflichtige auf dem dafür vorgesehenen Formular eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und eine entsprechende Ab­schlagszahlung zu entrichten (§ 2 Abs. 2 FFVO).

Zur Berechnung der Abschlagszahlungen ist, wenn das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz den Marktwert des laufenden Jahres noch nicht bekanntgegeben hat, der Marktwert des Vorjahres zu verwenden. Ist die Menge der gewon­nenen Bodenschätze zum Zeitpunkt einer Voranmeldung noch nicht exakt bekannt, ist diese unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände zu schätzen.

Einzelheiten zur Überweisung von Zahlbeträgen finden Sie nachfolgend unter Zahlungsanweisung und das entsprechende Formblatt für die Förderabgabeerklärung finden Sie im Kasten mit den Downloads.

 

Nachprüfung

Der Abgabepflichtige ist verpflichtet, zur Feststellung der Förderabgabe und der Grundla­ge ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache zu machen und diese, zu Prüfungszwecken, sechs Jahre aufzubewahren (§ 7 FFVO).

Der Förderabgabebescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Nach­prüfung.

Im Falle einer Nachprüfung, die wir regelmäßig durchführen lassen, haben die Abgabe­pflichtigen bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Auf Verlangen der Bergbehörde ist zudem eine markscheiderisch festgestellte Bilanz der aus der Lagerstätte entnommenen Massen vorzulegen (§ 8 FFVO).

 

Zahlungsanweisung

Richten Sie Ihre Überweisungen zur Förderabgabe bitte an:

Zahlungsempfänger: Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

IBAN: DE71 8205 0000 3004 4441 82

BIC: HELADEFF820

bei der Landesbank Hessen-Thüringen

 

Für eine korrekte Verrechnung geben Sie bei Ihrer Überweisung bitte den Verwendungszweck in folgender Art an:

1051–(Jahreszahl)(Objektnummer Ihres Betriebes) also z.B. 1051-2023-02/88

 

Bei der Ziffer „1051“ handelt es sich um das unbedingt anzugebende Zuordnungskennzeichen zum Geschäftsbereich der Thüringer Bergverwaltung, ohne das die Staatskasse uns Ihre Zahlung nicht zuordnen kann.

Die vierstellige (Jahreszahl) bezieht sich auf den Förderabgabezeitraum, also das Jahr, für das Förderabgabe bzw. -abschlagszahlung geleistet wird.

Die (Objektnummer Ihres Betriebes) besteht aus der Nummer des Landkreises und der Ihres Betriebes (hier beispielhaft 02/88). Ist Ihnen Ihre Objektnummer nicht bekannt oder sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

 

Allgemeine Hinweise

Eine Förderabgabeerklärung ist, wenn Sie im betreffenden Jahr keine bergfreien Boden­schätze gewonnen haben, nach den gesetzlichen Bestimmungen zwar nicht erforderlich, Sie erleichtern unsere Arbeit aber, wenn Sie uns dennoch schriftlich mitteilen, dass Sie innerhalb Ihres Bewilligungsfeldes nicht gewonnen haben.

 

Massenbilanz

Sollten Sie mit der Erstellung eines neuen Risswerks eine Massenbilanz in Auftrag gege­ben haben, können Sie diese als Nachweis zu Ihrer Förderabgabeerklärung mit anfügen. In Fällen mit verschiedenen Bergrechtsfeldern (z.B. Bergwerkseigentum und Bewilligung) erleichtert Ihnen dies die genauere Bestimmung des förderabgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Anteils. Berücksichtigen Sie bitte, dass Unklarheiten zu Ihren Lasten gehen. Können förderabgabepflichtige und förderabgabefreie Bodenschätze nicht auseinandergehalten werden, werden wir die Förderabgabe ggf. schätzen (§ 4 Abs. 2 und 3 FFVO).

 

Gesteine zur Herstellung von Schotter und Splitt

Für die Inhaber von Bewilligungen zur Gewinnung von Gesteinen zur Herstellung von Schotter und Splitt möchten wir nochmals auf die Problematik „Vorsieb" hinweisen:

Überprüfungen von Förderabgabeerklärungen haben gezeigt, dass einige Unternehmen der Ansicht sind, dass alle Massen, die vor dem Brecher ausgesondert und verkauft wer­den, „Vorsieb" sind und damit unter die 30%-Pauschal-Regelung fallen. Diese Ansicht ist falsch und führt zu Förderabgabenachzahlungen, ggf. verbunden mit Säumnis­zuschlägen.

Grundsätzlich ist für den gesamten der Lagerstätte entnommenen und wirtschaftlich ver­werteten Bodenschatz Förderabgabe zu zahlen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bodenschatz „von der Wand" verkauft oder erst zu Schotter und Splitt gebrochen wird. Unter Vorsieb verstehen wir die Fraktion (sog. Steinerde), die vor dem Brecher abgeson­dert wird und einen Anteil Erde und ähnliche Bestandteile enthält. Da für diese Fremdbe­standteile (weil sie eben kein Gestein zur Herstellung von Schotter und Splitt sind) keine Förderabgabe zu entrichten ist, haben wir in der Vergangenheit, wenn diese Steinerde verkauft wurde, einen pauschalierten Förderabgabe­satz von 30 % akzeptiert. Werden nun aber durch größere Siebweiten zum Brechen ge­eignete Materialien abgetrennt oder gewonnenes Vorsiebmaterial weiter klassiert und die Fremdstoffe abgetrennt, dann muss dafür wie auch für den gesamten von der Steinerde getrennten Anteil an Gestein (den sog. Schrotten) die volle Förderabgabe gezahlt werden.

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