Geschützte Landschaftsbestandteile
„Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.“ (§29 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz)
§ 14 Thüringer Naturschutzgesetz trifft dazu folgende Regelungen:
„(1) Die Gemeinden können unter den in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG genannten Voraussetzungen durch Satzung den Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne sowie außerhalb der durch das Thüringer Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung geschützten historischen Park- und Gartenanlagen regeln....
(2) Linienhafte Anpflanzungen wie durchgehende Hecken und einseitige Baumreihen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG festgesetzt wurden, mindestens 50 Meter lang und im Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG zu erfassen sind, sind als geschützter Landschaftsbestandteil geschützt, ohne dass es einer besonderen Ausweisung bedarf. Satz 1 gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. ...
(3) Alleen außerhalb des Waldes an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind gesetzlich geschützt; ausgenommen hiervon sind Alleen im räumlichen Geltungsbereich der Baumschutzsatzung einer Gemeinde. Alleen im Sinne dieses Gesetzes sind beidseitig der Straße oder des Weges ausgeprägte Baumreihen von Bäumen meist gleicher Art und in regelmäßigem Pflanzabstand, der in der Regel einen Kronenschluss in der Reihe zulässt ....“
Neben diesen per Satzung und durch Gesetz geschützten Landschaftsbestandteilen, können die Landkreise und kreisfreien Städte weitere konkrete Landschaftsteile durch Verordnung unter Schutz stellen. Für den Erlass und den Vollzug dieser Verordnungen sind also die unteren Naturschutzbehörden zuständig.
Weitere Informationen finden Sie im Kartendienst des TLUBN.
Diese Seite teilen
Weitere Werkzeuge