Internationale Abfallverbringung
Das TLUBN ist zuständig für den Vollzug der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der internationalen Abfallverbringung. Dazu gehören neben der Bearbeitung von Notifizierungen (Erteilung von Zulassungen zum Im- und Export notifizierungspflichtiger Abfälle) auch Kontrollen der Verbringung von Abfällen. In den letzten Jahren wurden dazu zahlreiche Kontrollen von Abfalltransporten in Zusammenarbeit mit der Polizei sowie dem Bundesamt für Güterverkehr und den Zolldienststellen durchgeführt. Die intensiven Kontrollen werden im Freistaat Thüringen konsequent fortgeführt, um illegale Verbringungen aufzudecken und weiter präventiv im Bereich der Abfallwirtschaft zu wirken.
Hauptimporteure notifizierungspflichtiger Abfälle nach Thüringen sind die Niederlande, Frankreich, Italien und Dänemark. Abfälle aus Thüringen werden hauptsächlich nach Tschechien, Polen, Belgien, die Niederlande und Österreich verbracht. Die Verbringung von Abfällen ist regelmäßig zu kontrollieren. Dazu waren von den Ländern erstmalig zum 01.01.2017 Kontrollpläne aufzustellen. Eine Überarbeitung und Aktualisierung des Kontrollplans wurde im April 2023 vorgenommen.
Änderung des Abfallverbringungsrechts
Verordnung (EU) 2024/1157 und Einführung des Digital Waste Shipment System (DIWASS)
Die Verordnung (EU) 2024/1157 gilt in wesentlichen Teilen ab dem 21.05.2026. Damit werden die Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in der Europäischen Union neu gefasst.
Folgende Informationen für Wirtschaftsbeteiligte und weitere Akteure dienen als erste Orientierung. Sie fassen die wichtigsten Änderungen und die Einführung des digitalen Systems DIWASS zusammen und verweisen auf weiterführende Informationsquellen.
Was regelt die neue EU-Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157?
Die Verordnung (EU) 2024/1157 legt fest, unter welchen Bedingungen Abfälle
- innerhalb der EU grenzüberschreitend verbracht werden,
- aus der EU in Drittstaaten ausgeführt werden,
- aus Drittstaaten in die EU eingeführt oder
- durch das Gebiet der EU durchgeleitet werden.
Sie löst schrittweise die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ab.
Wichtige Eckdaten
- 20. Mai 2024: Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1157
- bis zum 20. Mai 2026: Übergangszeitraum mit Fortgeltung von Teilen der bisherigen Rechtslage
- ab dem 21. Mai 2026: vollständige Anwendung der neuen Vorgaben nach Verordnung (EU) 2024/1157
Anträge auf Notifizierung, über die bis 20.05.26 nicht entschieden und keine Empfangsbestätigungen erteilt wurden, werden nicht weiterbearbeitet. Bereits erteilte Notifizierungen nach der Verordnung (EG) 1013/2006 gelten fort.
Ab 21.05.26 ist die neue Rechtslage zugrunde zu legen. Anträge sind ab diesem Zeitpunkt elektronisch über DIWASS neu zu stellen und abzuwickeln.
DIWASS – Das digitale System für Abfallverbringungen
DIWASS ist ein neues, einheitliches, von der EU bereitgestelltes IT-System für die elektronische Abwicklung von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen. Art. 27 VO (EU) 2024/1157 i. V. m. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 regelt die Einführung von DIWASS. Ab dem 21. Mai 2026 ist DIWASS von allen Akteuren der grenzüberschreitenden Abfallverbringung zu nutzen. Für die Nutzung ist zunächst eine Registrierung aller beteiligten Akteure erforderlich.
Umstellung auf DIWASS auf Bundesebene
Die Länderarbeitsgruppe Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (LAG GADSYS) koordiniert in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) die technische Einführung von DIWASS in Deutschland. Der Internetauftritt bietet aktuelle Informationen zum Stand der Einführung (s. Link unter Weiterführende Informationsquellen).
Zugang und Registrierung für DIWASS
Gemäß Durchführungsverordnung (EG) 2025/1290 bestehen drei Möglichkeiten Zugang zu DIWASS zu erhalten:
- Zugang über die DIWASS-Website: Der Zugriff wird über eine graphische Benutzerschnittstelle (GUI) möglich sein. Hierfür muss ein EU-Login-Account angelegt und authentifiziert werden.
- Zugang über interoperable Software: Der Zugriff wird über die Nutzung einer interoperablen Software kommerzieller Anbieter möglich sein.
- Lokales System im jeweiligen Mitgliedsstaat: In Deutschland wird kein lokales System für die Nutzung zur Verfügung gestellt. Diese Möglichkeit steht in Deutschland daher nicht zur Verfügung.
Für Transporteure bestehen gem. Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EG) 2025/1290 ausschließlich folgende Möglichkeiten des Zugriffs: direkt über die DIWASS-Website oder über eine eFTI-Plattform (Electronic Freight Transport Information).
Die Nutzung von DIWASS erfordert eine Registrierung mittels Hauptidentifikationsnummer. Liegt bereits durch Zollabfertigungen eine EORI-Nummer vor, ist diese anzugeben. Liegt keine EORI-Nummer vor, wird die vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilte Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) verwendet. Sollte auch keine W‑IdNr. Vorliegen, kann die Kennnummer des Betreibers gemäß § 28 Nachweisverordnung herangezogen werden.
Die Registrierung erfolgt auf Antrag beim TLUBN für beteiligte Akteure innerhalb Thüringens, ausschlaggebend ist der Standort (Firmensitz oder die Betriebsstätte). Es wird möglich sein, die Registrierung über LAG GADSYS, einem EU-Portal oder auch als Dienstleistung über externe Anbieter vorzunehmen. Die konkreten Daten, die erforderlich sind, ergeben sich aus Anhang II Teil E der Durchführungsverordnung (EG) 2025/1290. Das Registrierungsverfahren läuft zweistufig. Nach Antragstellung bei der zuständigen Behörde wird in der zweiten Stufe eine Authentifizierung des Nutzers vorgenommen.
Die Registrierung für DIWASS ist voraussichtlich ab April 2026 möglich.
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