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Mitarbeiter des TLUBN bei der Kontrolle einer Kühlanlage

Marktüberwachung

Marktüberwachung im Freistaat Thüringen 2025: Ergebnisse

Wichtiges Instrument bei der Realisierung des Europäischen Binnenmarkts ist die europaweite Marktüberwachung. Einheitliche Standards bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz sind Grundvoraussetzung für einen freien Warenverkehr und fairen Wettbewerb im EU-Binnenmarkt. Dazu sind Warenkontrollen unabdingbare Voraussetzung, um den Verkauf nicht konformer Produkte zu unterbinden.

In Deutschland unterliegen Produkte, Geräte und Anlagen bereits seit Jahrzehnten bestimmte Mindeststandards. Diese sind insbesondere im Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt geregelt (Produktsicherheitsgesetz).

Anders als in Teilbereichen der Chemikaliensicherheit sehen die europaweit geltenden rechtlichen Vorschriften für das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt, wie z.B. Haushaltsgeräten, Computern, Heizgeräten, Autos, Reifen, Verbrennungsmotoren etc., keine Zulassungen oder sonstigen Prüfungen vor. Alle Wirtschaftsakteure (Lieferanten, Hersteller, Händler) sind selbst dafür verantwortlich, dass die Produkte, die sie herstellen oder in den Verkehr bringen, den geltenden rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Allerdings macht der ständig wachsende Warenstrom von Produkten aus dem EU-Binnenmarkt sowie aus Drittländern deren Überwachung zunehmend komplexer. Für Verbraucher, Anbieter und Hersteller sind daher Kenntnisse über die Rechtslage und Ansprechpartner von entscheidender Bedeutung.

Nicht alle Wirtschaftsakteure kommen ihren Verpflichtungen wie vorgeschrieben nach. Es gibt immer wieder Produkte, bei denen an der Sicherheit gespart wurde und die eine Gefahr für Gesundheit und Leben darstellen.

Insbesondere über Verkaufsplattformen oder Onlineshops gelangen immer häufiger Produkte nach Deutschland, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen und oftmals eine Gefahr darstellen.

An dieser Stelle greift die staatliche Marktüberwachung ein. Sie soll sicherstellen, dass diese Produkte gefunden und vom Markt ferngehalten bzw. entfernt werden. Hierzu werden regelmäßige Marktkontrollen durchgeführt und zwar nicht nur bei Herstellern, Lieferanten und Händlern vor Ort, sondern zunehmend auch im Internet. In der EU werden auf diese Weise jedes Jahr hunderttausende nicht regelkonforme Produkte aus dem Verkehr gezogen.

Auf Bundesebene sind hierbei insbesondere die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die Bundesnetzagentur zuständig. In Thüringen übernimmt diese Aufgabe für die Bereiche produktbezogener Immissionsschutz, abfallrechtliche Produktverantwortung, Ökodesign und Energieeffizienz das Referat „Marktüberwachung, Chemikaliensicherheit“ im Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN).

Grundlage der Marktüberwachung ist das Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz - MüG).

Nach § 7 Abs. 2 MÜG können die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen bei den Wirtschaftsakteuren für Produkte der betreffenden Produkte entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Aufgaben und Befugnisse

Aufgabe der Marktüberwachung im Freistaat Thüringen ist es, gefährliche Produkte ausfindig zu machen und ihre Verbreitung auf dem Markt zu verhindern. Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) prüft, basierend auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen, stichprobenartig auf Grund von Beschwerden bzw. aktuellen Geschehnissen oder im Rahmen von Schwerpunkaktionen. Hierbei werden vom TLUBN maßgeblich technische Produkte für Haushalte und Unternehmen geprüft. Lebensmittelkontrollen und Fragen des Verbraucherschutzes ressortieren in Thüringen im Landesamt für Verbraucherschutz (TLV). Die Zuständigkeit für Fragen des Arbeitsschutzes sowie Gesundheitsbereich liegt im Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF).

Informationen oder Hinweise zu gefährlichen Produkten erhält das TLUBN beispielsweise durch Meldungen des Zolls, über die EU-weiten Informations- und Warnsysteme Safety Gate und ICSMS, von Behörden anderer Bundesländer aber auch von Endverbrauchern. Hierbei wird in eigeninitiierte, sogen. aktive Marktüberwachung und auf Grund eingegangener externer Meldungen sogen. reaktive Marktüberwachung unterschieden. 

Erhalten Marktüberwachungsbehörden Informationen über gefährliche Produkte, müssen sie den Sachverhalt aufklären und entsprechend des potentiellen Gefährdungsgrades „erforderliche Maßnahmen“ veranlassen. Diese reichen von einfachen Hinweisen an Hersteller oder Händler, über Verbote, die Produkte in Verkehr zu bringen, bis hin zum Rückruf bereits verkaufter Produkte. Bei mangelnder Kooperationsbereitschaft sowie in besonders schwerwiegenden Fällen können Bußgelder verhängt werden.

    • stichprobenartige Kontrolle und Überwachung der auf dem Markt bereitgestellten Produkte im Hinblick auf die Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften
    • Unterrichtung der Öffentlichkeit, der anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission über das Vorkommen gefährlicher Produkte
    • Einleitung von Maßnahmen zur Herstellung der Konformität im Falle des Verstoßes gegen die Rechtvorschriften (ggf. Sanktionierung der Verantwortlichen Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, ggf. Händler)
    • Kooperation mit allen involvierten Wirtschaftsakteuren, um das Bereitstellen nichtkonformer Produkte präventiv zu verhindern.
    • das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind,
    • Maßnahmen anzuordnen die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen erfüllt,
    • anzuordnen, dass ein Produkt von einer notifizierten Stelle, einer GS-Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
    • die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder das Ausstellen eines Produkts für den Zeitraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,
    • anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche Hinweise zu Risiken, die mit dem Produkt verbunden sind, in deutscher Sprache angebracht werden,
    • zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird,
    • die Rücknahme oder den Rückruf eines auf dem Markt bereitgestellten Produkts anzuordnen,
    • ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen,
    • anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind; die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
    • zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte hergestellt werden, erstmals verwendet werden, zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder ausgestellt sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist,
    • Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen,
    • Proben zu entnehmen, Muster zu verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anzufordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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