Zulassungsverfahren Grundwasser
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser z. B. aus Quellen, Brunnen, mittels Dränagen oder im Rahmen von Wasserhaltungen in Baugruben, etc. gilt wasserrechtlich als Gewässerbenutzung des Grundwassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG).
Insofern eine geplante Grundwasserbenutzung nicht unter die im Weiteren näher beschriebene Erlaubnisfreiheit fällt, ist die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich.
In Abhängigkeit von der beantragten jährlichen Entnahmemenge ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens ggf. eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bzw. eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Die Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Wasserbehörde und darf nur erteilt werden, wenn schädliche Gewässerverunreinigungen nicht zu erwarten sind sowie andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ein Antragsteller hat dementsprechend keinen Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung, sondern nur ein Anrecht auf eine fehlerfreie Ermessensausübung durch die zuständige Wasserbehörde.
Die zuständige Wasserbehörde für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ergibt sich aus § 61 Thüringer Wassergesetz. In der Regel sind die Landkreise oder kreisfreien Städte als untere Wasserbehörde zuständig.
Die für die Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) hat derjenige vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll. Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge oder Anzeigen können ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Frist behebt.
Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, so kann die zuständige Wasserbehörde auch anstelle der Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Unter Downloads finden Sie ein Formular, das wir bei der Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis im Freistaat Thüringen empfehlen.
Erlaubnisfreie Grundwasserbenutzungen
Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf es in Thüringen für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser bis zu einer Jahresmenge von 2.000 Kubikmetern für
- den Haushalt,
- für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
- für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder
- in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.
Darüber hinaus ist eine Grundwasserbenutzung für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus in geringen Mengen sowie für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke erlaubnisfrei.
Eine Erlaubnisfreiheit ist in allen oben genannten Fällen dann nicht gegeben, wenn signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Weitere Informationen können der Publikation „Informationen über erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen“ des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz entnommen werden oder erteilt der jeweilige Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt als untere Wasserbehörde.
Anzeige von Grundwasseraufschlüssen (Bohrungen, Baugruben, etc.)
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Wasserbehörde drei Monate vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§ 49 Abs. 1 S. 1 WHG i. V. m. § 41 ThürWG). Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Auch wenn keine wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserbenutzung erforderlich ist, bedarf die Errichtung eines Grundwasseraufschlusses stets einer Anzeige bei der unteren Wasserbehörde.
Als geologische Untersuchung muss jede Bohrung ferner spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz aufgrund von § 8 Geologiedatengesetz angezeigt werden.
Genauere Informationen enthält das Hinweisblatt "Anzeige- und Zulassungsverfahren für Bohrungen, Brunnenschachtungen, Quellfassungen und sonstige Erdaufschlüsse nach Geologiedatengesetz, Wasserhaushaltsgesetz und Bundesberggesetz".
Geologische Untersuchungen und Grundwassererschließungen sollten nach Möglichkeit mit Hilfe des Onlineportals "Bohranzeige Thüringen" angezeigt werden (siehe "Weiterführende Links" am rechten Seitenrand), da durch den automatisierten Vorgang eine Mehrfachanzeige bei mehreren Behörden vermieden wird.
In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, ist das PDF-Formular "Anzeige einer geologischen Untersuchung / Grundwassererschließung" zu verwenden. Das Formular muss sowohl dem TLUBN (bohranzeige@tlubn.thueringen.de) als auch der jeweiligen Unteren Wasserbehörde übermittelt werden.
Weiterführende Links
- Geologiedatengesetz
- Serviceportal "Bohranzeige Thüringen"
Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme gemäß § 11a Absatz 3 Wasserhaushaushaltsgesetzes (WHG)
Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erwärme gelten gemäß § 11a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besondere Regelungen.
Nach § 11a Abs. 2 WHG werden auf Antrag des Trägers des Vorhabens das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
Das in der rechten Spalte verlinkte Verfahrenshandbuch beschreibt die erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen und Zuständigkeiten im Sinne des § 11a WHG für die Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme.
Wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich ist, gilt § 57e Bundesberggesetz (BBergG).
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