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Wasserwirtschaftliches Vorkaufsrecht nach §99a WHG

Nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) steht den Ländern ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die für Maßnahmen des Hochwasser- oder Küstenschutzes benötigt werden.

Dieses Vorkaufsrecht wird gemäß § 53 Abs. 5 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) für Maßnahmen an Gewässern erster Ordnung vom Freistaat für sich als eigene Angelegenheit ausgeübt.

Damit sind Notare, die einen Kaufvertrag für ein Grundstück in Thüringen beurkundet haben, generell verpflichtet, beim Freistaat anzufragen, ob das Grundstück für eine Maßnahme des Hochwasser- oder Küstenschutzes benötigt wird oder nicht.

Dies würde sowohl bei den Notaren als auch bei den Behörden, die die Vorkaufsanfragen erhalten, zu einem erheblichen Aufwand führen, der in keinem Verhältnis dazu steht, dass tatsächlich nur ein geringer Teil der Grundstücke im Freistaat für Maßnahmen des Hochwasserschutzes benötigt wird. Außerdem würde der Grundstückverkehr in Thüringen dadurch unnötig erschwert.

Daher verzichtet der Freistaat Thüringen generell auf die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 99a WHG.

Hiervon ausgenommen sind nur Grundstücke, die in einem Vorkaufsrechtsverzeichnis (Positivliste) aufgeführt sind. Das Vorkaufsrechtsverzeichnis wird zukünftig jährlich fortgeschrieben und neu veröffentlicht.

Der Generalverzicht und das Vorkaufsrechtsverzeichnis wurden durch das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) durch Allgemeinverfügung im Thüringer Staatsanzeiger (ThürStAnz) für das Jahr 2024 (ThürStAnz Nr. 52 vom 27.12.2023) bzw. das Jahr 2025 (ThürStAnz Nr. 51 vom 16.12.2024) bekannt gemacht.

Die Allgemeinverfügungen inkl. Positivlisten können im Downloadbereich rechts eingesehen werden.

Die Notare müssen dem Freistaat somit nur Kaufverträge über Grundstücke vorlegen, die in dieser Positivliste aufgeführt sind. Die Anfragen sind zu richten an das

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Abteilung 4

Göschwitzer Str. 41

07745 Jena

bzw.

Geschaeftsstelle-Abt4@tlubn.thueringen.de

Der Eintrag in die Positivliste bedeutet zunächst nur, dass das Grundstück nicht vom Generalverzicht umfasst ist. Er sagt noch nichts darüber aus, ob der Freistaat das Vorkaufsrecht nach § 99a WHG tatsächlich ausüben wird. Hierzu erfolgt eine Einzelfallprüfung, sobald dem Freistaat ein Kaufvertrag für das betreffende Grundstück vorgelegt wird

Für alle anderen Grundstücke gilt der Generalverzicht. Von Vorkaufsanfragen zu diesen Grundstücken ist daher abzusehen und es wird kein Einzelnegativattest erteilt.

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