Das Widerspruchsverfahren
Das Widerspruchsverfahren ist ein Rechtsbehelfsverfahren, mit dem Betroffene gegen einen Verwaltungsakt vorgehen können, den sie nicht hinnehmen möchten. Es soll helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Damit wird der handelnden Behörde die Möglichkeit eröffnet, vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, ihr eigenes Handeln zu korrigieren und, für den Fall, dass sie ihre Auffassung beibehält, der nächsthöheren Behörde die Möglichkeit gegeben, eine Überprüfung der Entscheidung vorzunehmen. Dementsprechend gliedert sich das sog. Vorverfahren in zwei Abschnitte: Das sog. Abhilfeverfahren der Ausgangsbehörde und bei Nichtabhilfe das Widerspruchsverfahren im eigentlichen Sinne. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist also stets ein Verwaltungsakt. Eine unmittelbare Erhebung einer Klage ohne die Durchführung eines Vorverfahrens führt zur Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit. Das (erfolglose) Vorverfahren ist daher Sachurteilsvoraussetzung der Klage.
1. Die Bedeutung des Widerspruchverfahrens
Das Widerspruchsverfahren ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO, dort §§ 68 ff.) geregelt. Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit – und bei Ermessensentscheidungen auch die Zweckmäßigkeit – des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Für Verpflichtungsklagen gilt nach § 68 Abs. 2 VwGO Entsprechendes, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist (die sogenannte Versagungsgegenklage).
Das Widerspruchsverfahren dient also dazu, verbindliche Einzelfallentscheidungen (sogenannte Verwaltungsakte), mit denen der/die Betroffene/n (sogenannte/r Widerspruchsführer) nicht einverstanden ist/sind, vor einer gerichtlichen Kontrolle noch einmal verwaltungsintern auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder zu ändern. Damit kommt dem Widerspruchsverfahren die Funktion einer (internen) Selbstkontrolle der Verwaltung zu. Bevor ein Gericht mit der Sache befasst wird, hat die Behörde, die die Einzelfallentscheidung getroffen hat (sogenannte Ausgangsbehörde), die Gelegenheit, ihre Entscheidung nochmals in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überdenken und etwaige Fehler zu korrigieren. Für den Fall, dass die Ausgangsbehörde bei ihrer Meinung bleibt, hat die nächsthöhere Behörde – die sogenannte Widerspruchsbehörde – die Entscheidung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
2. Der Verwaltungsakt
Der Widerspruch kann nur gegen solche Maßnahmen der Ausgangsbehörde eingelegt werden, die Verwaltungsakte darstellen. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf die unmittelbare rechtliche Wirkung nach außen gerichtet ist.
Ein Widerspruch ist zudem nur dann möglich, wenn das Widerspruchsverfahren für die Entscheidung, die angefochten werden soll, nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
Ein Widerspruch ist also zulässig in den Fällen, in denen ein Verwaltungsakt
- beseitigt oder zumindest zu Gunsten des Widerspruchführers geändert werden soll (sog. Anfechtungswiderspruch) oder
- eine Behörde veranlasst werden soll, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, dessen Erlass sie abgelehnt hat (sog. Verpflichtungswiderspruch),
- und das Widerspruchsverfahren nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
Voraussetzung für einen sog. Verpflichtungswiderspruch (s.o.) ist, dass die Behörde den Antrag, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, abgelehnt hat und der Widerspruchsführer nachvollziehbar darlegt, dass auf den Erlass dieses Verwaltungsakts ein Rechtsanspruch besteht.
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