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Geologiedatengesetz

Anzeige einer geologischen Untersuchung / Grundwassererschließung

Die Anzeige einer geologischen Untersuchung / Grundwassererschließung wird im Freistaat Thüringen durch das Geologiedatengesetz (GeolDG), Bundesberggesetz (BBergG), Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. Thüringer Wassergesetz geregelt.

Das  Geologiedatengesetz (GeolDG) , seit dem 30.06.2020 Nachfolger des Lagerstättengesetzes, regelt die Anzeige, Übermittlung, Archivierung und öffentliche Breitstellung geologischer Daten und Proben. Kern des Gesetzes (§§ 8–10) ist die Anzeige geologischer Untersuchungen (z.B. Bohrungen, Kartierungen, geophysikalische Erkundungen, Neubewertung/-interpretation von Altdaten) durch den Auftraggeber oder den Beauftragten beim zuständigen geologischen Dienst – in Thüringen beim Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN). Anzeigepflichtig sind alle geologischen Untersuchungen auf dem Gebiet des Freistaates Thüringen die nicht explizit vom TLUBN ausgeschlossen sind.

    Hinweise zur Anzeige einer geologischen Untersuchung / Grundwassererschließung

    • Was sind geologische Untersuchungen im Sinne des Geologiedatengesetzes?

      Geologische Untersuchungen im Sinne des Geologiedatengesetzes umfassen alle Vorhaben zur Erkundung des geologischen Untergrundes und seiner nutzbaren Potenziale wie z. B. Grundwasser, Erdwärme oder mineralische Rohstoffe mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, geophysikalischen Feld- oder Bohrlochmessungen, sonstigen Messungen, Tests, Analysen, Aufbereitung der hierbei gewonnenen Daten zum Beispiel in Form von Schichtenverzeichnissen, Messwerten oder grafischen Darstellungen.
      Die geologische Untersuchung umfasst darüber hinaus auch die Bewertung der zuvor beschriebenen Daten, z. B. in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrundes einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen.

    • Welche Vorhaben sind anzeigepflichtig? Welche Gesetze gelten hierbei?

      Geologische Untersuchungen / Grundwassererschließungen sind je nach Art und Zweck des Vorhabens oder der Tiefe einer Bohrung nach mehreren Gesetzen anzeigepflichtig:

      • gemäß § 8 Geologiedatengesetz (GeolDG) sind alle geologische Untersuchungen, z. B. geowissenschaftliche Messungen, Bohrungen zur Errichtung von Erdwärmesonden, Brunnen, Baugrund- und Rohstofferkundung anzeigepflichtig.
      • gemäß § 127 Bundesberggesetz (BBergG) sind Bohrungen, die mehr als 100 Meter in den Boden eindringen, anzeigepflichtig. Die Anzeige dient der Entscheidung, ob für die Bohrung ein Betriebsplan erforderlich ist.
      • gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. § 41 Thüringer Wassergesetz sind Bohrungen (ThürWG) zur Erschließung von Grundwasser oder zur Nutzung von Erdwärme anzeigepflichtig. Diese Anzeigepflicht gilt grundsätzlich für alle Vorhaben, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können. Weitere Hinweise zum wasserrechtlichen Anzeigeverfahren sind der Webseite des TLUBN zu entnehmen.
    • In welchen Fällen wird auf die Anzeigepflicht nach Geologiedatengesetz verzichtet?

      Von der Anzeige- und Übermittlungspflicht nach Geologiedatengesetz sieht das TLUBN in folgenden Fällen ab:

      • Untersuchungen künstlicher Auffüllungen – beim Erreichen des geologischen Untergrundes muss eine Anzeige nachgereicht werden,
      • Bei der Anlage von Baugruben, Leitungsgräben und grabenlosen Leitungstrassen mittels Horizontalbohrtechnik – Bauvorhaben, bei denen der Boden bzw. der geologische Untergrund über große Strecken oder Flächen aufgeschlossen wird, muss die Geologische Landesaufnahme in Kenntnis gesetzt werden (landesgeologie[at]tlubn.thueringen.de),
      • Baggerschürfe und Vorschachtungen zur Verifizierung der Erkundungsergebnisse der Baugrunduntersuchung,
      • Handbohrungen und Bohrungen für Bauwerkselemente wie Anker, Dübel, Bohrpfähle etc.,
      • Geologische Untersuchungen, die lediglich Ramm- und Drucksondierungen umfassen,
      • Messungen und Aufnahmen, die sich an geologische Untersuchungen anschließen und auf Grund fachrechtlicher Vorschriften insbesondere zur Altlastenerfassung und -überwachung erhoben werden sind gemäß § 2 Abs. 3 GeolDG nicht anzeigepflichtig,
      • Geologische Untersuchungen im Rahmen von universitären Praktika, Übungen und Bachelor-Arbeiten.
    • Wer muss die Anzeige vornehmen?

      Die Anzeige muss entweder durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer erfolgen (siehe § 14 Abs. 1 GeolDG). Die Anzeige sollte möglichst durch das ausführende oder betreuende Unternehmen mit Hilfe des Onlineportals Bohranzeige Thüringen vorgenommen werden.

    • Bei welcher Behörde ist die Anzeige einzureichen? Welche Fristen sind zu beachten?

      Zuständig für Anzeigen gem. § 8 Geologiedatengesetz und § 127 Bundesberggesetz ist in Thüringen das Thüringer Landesamt für Umwelt und Geologie (TLUBN). Die Anzeige ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten einzureichen.

      Die zuständig für Anzeigen gem. § 49 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. § 41 Thüringer Wassergesetz ist die jeweilige untere Wasserbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Die Anzeige ist spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten einzureichen.

    • Wie erfolgt die Anzeige?

      Geologische Untersuchungen wie z.B. Bohrungen oder geophysikalische Untersuchungen sollten nach Möglichkeit mit Hilfe des Onlineportals ERDAUFSCHLUSS digital angezeigt werden, da durch den automatisierten Vorgang eine Mehrfachanzeige bei mehreren Behörden vermieden wird.

      In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, ist das PDF-Formular Anzeige einer geologischen Untersuchung / Grundwassererschließung zu verwenden. Das Formular muss sowohl dem TLUBN (bohranzeige[at]tlubn.thueringen.de) als auch der jeweiligen Unteren Wasserbehörde übermittelt werden.

    • Wie läuft die Anzeige über das Onlineportal "ERDAUFSCHLUSS digital"?

      1. Das Onlineportal wird über die URL https://www.erdaufschluss-digital.de aufgerufen.
      2. Die Anmeldung im Portal erfolgt mit Hilfe der BundID bzw.des ELSTER-Unternehmenskontos.
      3. Die Anzeigedaten werden mit Hilfe der Web-Anwendung erfasst. Die Eingabe der Lageinformationen des Vorhabens erfolgt mit Hilfe des integrierten Kartentools.
      4. Die Anzeige wird mittels der Funktion „Anzeigedaten senden“ an das TLUBN und die jeweilige Untere Wasserbehörde übermittelt.
      5. Der Anzeigende erhält vom TLUBN eine Eingangsbestätigung. Handelt es sich um eine Anzeige gem. ThürWG erhält er darüber hinaus eine Mitteilung von der Unteren Wasserbehörde.
      6. Eine von der Unteren Wasserbehörde ggf. angeforderte zusätzliche Bohrbeginnanzeige oder eine Verschiebung des Bohrbeginns kann mit Hilfe der Funktion „Bohrbeginnanzeige senden“ übermittelt werden.
      7. Mitteilungen an Behörden über z. B. einen unerwarteten Grundwasseranschnitt erfolgen mit Hilfe der Funktionen „Nachricht senden“ bzw. „Grundwasseraufschluss melden“.
      8. Die Nichtdurchführung des Vorhabens ist mit der Funktion „Nichtdurchführung melden“ bekannt zu geben. Diese ist auch dann vorzunehmen, wenn durch die Untere Wasserbehörde keine Erlaubnis für das Vorhaben erteilt wurde.
      9. Den Behörden sind die Fachdaten des Vorhabens spätestens drei Monate, die Bewertungsdaten spätestens sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten mit Hilfe der Funktion „Ergebnis liefern“ unaufgefordert zu übersenden.
    • Welche Daten sind mit der Anzeige der geologischen Untersuchung zu übermitteln?

      Die in geologischen Untersuchungen gewonnenen Daten sind den zuständigen Behörden unaufgefordert zu übermitteln. Die Daten werden gemäß § 17 GeolDG in die Kategorien

                      Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten

      unterteilt. Für jede Kategorie gelten unterschiedliche Übermittlungsfristen.

    • Welche Fristen gelten für die Übermittlungen von Daten aus geologischen Untersuchungen?

      Nachweisdaten müssen mit der Anzeige der geologischen Untersuchung übermittelt werden und ggf. mit der Übermittlung der Fachdaten aktualisiert oder vervollständigt werden.

      Fachdaten müssen spätestens drei Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung zusammen mit den ggf. aktualisierten Nachweisdaten unaufgefordert übermittelt werden.

      Bewertungsdaten müssen spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung unaufgefordert übermittelt werden.

      Falls die Untersuchungen länger als ein Jahr dauern, sind Fach- und Bewertungsdaten jährlich zu übermitteln (erstmals nach Ablauf des ersten Jahres).

    • Was sind Nachweisdaten?

      Gemäß § 8 Satz 2 GeolDG sind Nachweisdaten diejenigen Daten, die geologische Untersuchungen (z. B. Bohrungen, flächenhafte Untersuchungen, Aufnahme von Aufschlüssen, Neubewertung von Fach- und Bewertungsdaten) persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich zuordnen, so z. B. Namen, Zweck, Auftraggeber, Umfang, Bohrverfahren, Lage, Ansatzhöhe, Endteufe und Dauer der Untersuchung, Aufbewahrungsort von Bohr-, Gesteins- und Bodenproben.

      Nachweisdaten werden mit der Anzeige übermittelt. Nach Abschluss der Arbeiten sind sie mit Einsendung der Fachdaten ggf. zu vervollständigen oder zu aktualisieren.

    • Was sind Fachdaten?

      Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 GeolDG sind Fachdaten diejenigen Daten, die durch Messungen und Aufnahmen aus punktuellen oder flächenhaften geologischen Untersuchungen (z. B. Bohrungen oder geophysikalische Erkundungen) gewonnen werden. Diese umfassen Schichtenverzeichnisse, Bohrlochmessungen in Form von Rohdaten und aufbereiteten Daten einschließlich der Dokumentation der Aufbereitungsschritte, Ergebnisse von Pumpversuchen und anderen hydraulischen Tests, Messwerte zum Spannungszustand des Grundwassers, Grundwasserstände vor, während bzw. nach der Untersuchung, Angaben zum Ausbau und zur Verfüllung des Bohrlochs, die Ergebnisse aller Test- und Laboranalysen von Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben, übergebene Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sowie alle Daten, die mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen und in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet worden sind.

      Test- und Laboranalysen, die über die Qualität und Menge des Bodenschatzes Aufschluss geben, auf den der Zweck der Untersuchung gerichtet war, sind keine Fachdaten, sondern Bewertungsdaten

    • Was sind Bewertungsdaten?

      Bei Verwendung des digitalen Portals Bohranzeige Thüringen sind Fach- und Bewertungsdaten ausschließlich über die Funktion „Ergebnis liefern“ einzureichen. Diese werden den zuständigen Behörden automatisch übermittelt.

      Erfolgte die Anzeige mit Hilfe des PDF-Anzeigeformulars, sind die Daten per E-Mail an das TLUBN (bohranzeige@tlubn.thueringen.de) und, bei Anzeigen nach § 49 WHG i. Verb. m. § 41 ThürWG, zusätzlich an die untere Wasserbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu senden.

    • Wie sind Fach- und Bewertungsdaten zu übermitteln?

      Bei Verwendung des Onlineportals ERDAUFSCHLUSS digital sind Fach- und Bewertungsdaten ausschließlich über die Funktion „Ergebnis liefern“ einzureichen. Diese werden den zuständigen Behörden automatisch übermittelt.

      Erfolgte die Anzeige mit Hilfe des PDF-Anzeigeformulars, sind die Daten per E-Mail an das TLUBN (bohranzeige@tlubn.thueringen.de) und, bei Anzeigen nach § 49 WHG i. Verb. m. § 41 ThürWG, zusätzlich an die untere Wasserbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu senden.

      Die Daten sind in elektronischer Form in folgenden Datenformaten zu übermitteln:

      • Berichte und Anlagen zu geologischen Untersuchungen im Datenformat PDF
      • Schichtenverzeichnisse bevorzugt im Datenformat SEP3
      • geophysikalische Bohrlochmessungen im Datenformat LAS
      • reflexionsseismische Untersuchungen im Datenformat SEG-Y
      • bodenkundliche Aufnahmen nach der jeweils gültigen Fassung der Bodenkundlichen Kartieranleitung (derzeit KA5)
      • andere flächenhafte geophysikalische Messungen für die Messung verwendeten Datenformat
      • weitere Messergebnisse (Pumpversuche, Erstanalytik, GW-Stände) bevorzugt im Datenformat XLSX und CSV
      • GIS-Dateien im Datenformat SHP, GPKG, GeoJSON und GeoTIFF
    • Was ist das SEP3-Bohrdatenformat?

      Bohrdaten werden in Thüringen in der Datenbank des TLUBN zur digitalen Archivierung und zum digitalen Austausch gespeichert. Diese Daten liegen im sog. SEP3-Format vor, das in der Bohrdaten-Erfassungssoftware verschiedener Hersteller implementiert ist. Grundlage dieses Formats ist der Symbolschlüssel Geologie, der zur Verschlüsselung geologischer Daten dient.

      Zur Übermittlung von Bohrdaten an das TLUBN wird die Verwendung des SEP3-Formats z. B. mit Hilfe des kostenfreien GeODin Shuttle (Direktdownload GeODin Shuttle 9 oder Download über die Herstellerseite) empfohlen.

    • Was sind staatliche, nichtstaatliche und gewerbliche geologische Daten?

      Staatliche geologische Daten sind Daten, die von einer Behörde, im Auftrag einer Behörde oder von einer natürlichen oder juristischen Person in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe bei einer geologischen Untersuchung gewonnen werden. Ausnahmen gelten, wenn die öffentliche Aufgabe im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt erfüllt wird. In diesem Fall werden die geologischen Daten wie nichtstaatliche Daten behandelt.

      Nichtstaatliche geologische Daten sind geologische Daten, die von den zuvor beschriebenen Kriterien nicht erfasst sind.

      Gewerbliche geologische Daten werden zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit (zum Beispiel der Erkundung von Rohstoffen) erhoben.

    • Was geschieht mit eingegangenen Daten?

      Im ersten Schritt prüft das TLUBN die eingegangenen Daten hinsichtlich der Datenkategorisierung durch die übermittlungsverpflichtete Person. Entsprechende Felder hierfür sind im Online-Bohranzeige-Portal unter „Ergebnis liefern“ sowie im PDF-Anzeigeformular vorhanden.

      Die Festsetzung der Kategorisierung durch das TLUBN ist gemäß § 17 Absatz 3 ist ein Verwaltungsakt und wird über die Datenaustauschplattform Thüringen (Passwort: GeolDG@TLUBN22) sowie als Webanwendung im TLUBN Kartendienst bekanntgegeben.

      Die Daten geologischer Untersuchungen werden gemäß § 18 GeolDG über die Bohrpunktkarte Deutschland öffentlich bereitgestellt. Andernfalls erfolgt die öffentliche Bereitstellung der Nachweis- und Fachdaten in analoger Form gemäß § 19 Abs. 2 GeolDG. Zum Schutz privater oder kommerzieller Rechte gelten für staatliche und nichtstaatliche Daten unterschiedliche Fristen zur öffentlichen Bereitstellung.

    • Wann werden Daten aus geologischen Untersuchungen öffentlich bereitgestellt?

      Staatliche Nachweisdaten der zuständigen Behörde werden unverzüglich öffentlich bereitgestellt.

      Staatliche Nachweisdaten anderer Behörden werden spätestens drei Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung öffentlich bereitgestellt.

      Staatliche Fach- und Bewertungsdaten werden spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung öffentlich bereitgestellt.

      Nichtstaatliche Nachweisdaten werden spätestens drei Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung öffentlich bereitgestellt.

      Nichtstaatliche Fachdaten werden seitens des TLUBN fünf Jahre nach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt.

      Nichtstaatliche Fachdaten, die zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit auf Grund z. B. einer Bergbauberechtigung oder anderen Genehmigung erhoben werden, werden seitens des TLUBN zehn Jahre nach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt.

      Nichtstaatliche Bewertungsdaten werden nicht öffentlich bereitgestellt.

    • Welche Daten sind geschützt und werden nicht öffentlich bereitgestellt?

      Die im Zusammenhang mit geologischen Untersuchungen stehenden Namen und Anschriften werden im Allgemeinen nicht veröffentlicht. Gewerbliche Fachdaten bei denen Schutzbelangen §§ 31, 32 GeolDG zu berücksichtigen sind, werden nicht öffentlich bereitgestellt.

    • Was geschieht mit Probematerialien aus Geologischen Untersuchungen (z. B. aus Bohrungen)?

      Nach § 13 GeolDG müssen die bei geologischen Untersuchungen gewonnenen Gesteins- und Bodenproben sowie entsprechenden Nachweisdaten dem TLUBN vor der Entledigung angeboten werden. Sie sind nach Lage, Teufe und Zeitpunkt der Entnahme zu kennzeichnen. Das TLUBN hat grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu und Übernahme von Probenmaterial. Probematerialien sind als Fachdaten kategorisiert – es gelten entsprechende Fristen zur öffentlichen Bereitstellung.

    Gemäß § 29 Abs. 5 GeolDG hat das TLUBN für die öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an das TLUBN übermittelt oder übergeben worden sind, die Kategorisierung festgesetzt und einen Monat vor ihrer öffentlichen Bereitstellung im Internet sowie nach Möglichkeit in den nach § 6 Abs. 1 GeolDG vorgeschriebenen Geodatendiensten bekanntgegeben.

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