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Erörterungstermine

Ablauf und Hintergründe eines Erörterungstermins im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

Der Erörterungstermin ist ein wichtiger Teil der Öffentlichkeitsbeteiligung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Er dient dazu, das Vorhaben und seine Auswirkungen mit den Einwendern und Betroffenen, den Trägern öffentlicher Belange und mit dem Vorhabenträger sachlich zu erörtern. Ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 10 Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG).

Damit die Erörterung gelingen kann und den vom Gesetzgeber vorgesehenen Erfolg hat, müssen von allen Beteiligten einige Vorschriften beachtet und Regeln eingehalten werden. Der Bundesgesetzgeber hat hierzu detaillierte Vorgaben getroffen (§§ 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV).

Ein Erörterungstermin kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden. Im Folgenden werden wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Ablauf und den Hintergründen eines Erörterungstermins sowohl in Präsenz als auch als Onlinekonsultation beantwortet.

Erörterungstermin in Präsenz

    • Der Erörterungstermin bietet Gelegenheit, Informationen, Meinungen, Fakten auszutauschen. Der Austausch erfolgt zwischen Personen, welche Einwendungen vorgetragen haben, der Vorhabenträgerseite und den beteiligten Behörden. In diesem Zusammenhang dient der Erörterungstermin dem Zweck, herauszufinden, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für das beantragte Vorhaben vorliegen oder aber nicht.

    • Es handelt sich dabei um Meinungen, Auffassungen von Personen, welche sich gegen ein beantragtes Vorhaben wenden. Die Einwendungen können wichtige Inhalte und Informationen zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens beitragen. Mit Einwendungen wird noch nicht einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde widersprochen, da es eine Entscheidung zu diesem Zeitpunkt noch nicht gibt. Sind Personen mit einer späteren Entscheidung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit Klage (in der Regel) beim Verwaltungsgericht einzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Einwendung vorgebracht wurde oder nicht.

    • Der Erörterungstermin ist öffentlich. D.h. jede interessierte Person kann beim Erörterungstermin anwesend sein.

    • Gesonderte Einladungen an die einwendenden Personen werden nicht versandt. Die Bekanntmachung des Termins erfolgt auf der Homepage des TLUBN sowie im Thüringer Staatsanzeiger mit der Vorhabenbekanntmachung bzw. bei einer Verschiebung des ursprünglichen Termins rechtzeitig vorher.

    • Das TLUBN legt den geplanten Ablauf eines Erörterungstermins vorher fest, in welchem sich die Einwendungen wiederfinden. Die Übersicht steht im Erörterungstermin jeder Person zur Verfügung (in der Regel per Leinwand).

    • Sachverhalte, die miteinander zusammenhängen, werden zusammen behandelt. Es werden Themenblöcke gebildet, welche sich im Ablauf wiederfinden. Entsprechend wird jede Einwendung inhaltlich erörtert, auch wenn diese nicht als einzelne Einwendung in der TO zu finden ist.

    • Der Inhalt der Einwendung wird entsprechend des Ablaufplans zunächst von der Genehmigungsbehörde dargestellt. Anschließend erhalten die Einwender, die Vorhabenträgerseite sowie die beteiligten Behörden Gelegenheit sich zum jeweiligen Thema zu äußern.

    • Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, verfügen über das Recht ihre Einwendungen nochmals zu erläutern. Dies gilt für Personen, die schriftlich und innerhalb der Einwendungsfrist ihre Einwendungen erhoben haben. Die Erhebung neuer Einwendungen im Erörterungstermin ist nicht zulässig, da die Frist zum Vorbringen abgelaufen ist. Wer nicht rechtzeitig eine Einwendung erhoben hat, kann als Zuhörer anwesend sein, hat aber kein Rederecht.

    • Eine definierte Redezeit pro Person besteht nicht. Eine Person kann sich auch mehrfach äußern. Beinhaltet eine Einwendung mehrere Sachverhalte, ist dies auf Grund der Behandlung der Einwendungen nach Themenbereichen auch der Regelfall.

      Gleichzeitig besteht für die Leitung des Erörterungstermins die Möglichkeit Personen das Wort zu entziehen. Dies ist dann denkbar, wenn das Gesagte bereits ausdiskutiert ist, Wiederholungen erfolgen oder keine neuen Erkenntnisse damit verbunden sind. Die Beschränkung durch die Leitung des Erörterungstermins bezieht sich auf alle Beteiligten (d.h. Einwender, Behörden, Vorhabenträger).

    • Die einzelnen Personen werden nicht mit Namen zur Wortmeldung veranlasst. Durch die Leitung des Erörterungstermins wird jeweils den Einwendern, Behörden und Vorhabenträgerseite die Möglichkeit zur Äußerung gegeben. Die einzelnen Personen können sich dann mit ihren Wortmeldungen äußern.

    • Jede Person kann sich durch andere Personen vertreten lassen. Ein persönliches Erscheinen der Einwender ist nicht erforderlich. Dabei kann die Vertretung beispielsweise durch andere Einwender, Rechtsanwälte, Sachverständige erfolgen. Die Vertretung muss nachvollziehbar erkennbar sein. Formell ist eine schriftliche Vollmacht nötig, welche dem TLUBN vorzulegen ist. Auch sogenannte Anscheinsvollmachten sind zulässig (beispielsweise wenn die Vertreter einer der Genehmigungsbehörde bekannten Organisation versichern, auch für andere Einwender zu sprechen und diese im Saal nicht widersprechen) und werden im Erörterungstermin akzeptiert.

    • Die Dauer wird beeinflusst von den Inhalten der Einwendungen. Für den Fall, dass nicht alle Einwendungen innerhalb des öffentlich bekannt gemachten Tages erörtert werden können, wird der Erörterungstermin zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt, bis alle Einwendungen erörtert worden sind.

    • Das TLUBN als Genehmigungsbehörde ist für die Durchführung des Erörterungstermins verantwortlich. Die Leitung des Erörterungstermins obliegt entsprechend dem TLUBN. Die für die Leitung des Erörterungstermins verantwortliche Person ist während des Termins Ansprechperson. Die Leitung des Erörterungstermins führt durch die Tagesordnung und wird in diesem Zusammenhang das Wort den Beteiligten des Erörterungstermins weitergeben.

    • Der Erörterungstermin wird anhand der Tagesordnung durchgeführt. Es wird zwischendurch Pausen geben. Die konkrete Ausgestaltung ist abhängig vom Vorhaben im Einzelfall (Anzahl, Inhalt, Umfang der zu erörternden Einwendungen).

    • Die Leitung des Erörterungstermins übt während des Termins das Hausrecht aus. Entsprechend ist diese Person für die Ordnung im Saal verantwortlich. Grundsätzliche Voraussetzung einer Erörterung ist ein respektvoller Umgang miteinander, sodass auch Meinungen anderer im Rahmen einer sachlichen und konstruktiven Diskussion akzeptiert werden. Während der Redebeiträge ist größtmögliche Ruhe zu gewähren, einerseits um die Inhalte in das Protokoll übernehmen zu können; zum anderen um einen Austausch zwischen den Beteiligten zu ermöglichen.
      Störungen des Termins können zur Ermahnung einzelner Personen bis zum Verweis aus dem Saal usw. führen.
      Der Erörterungstermin kann in Folge von Störungen auch abgebrochen werden. In diesem Fall würde die Erörterung im schriftlichen Verfahren fortgeführt werden.

    • Der Erörterungstermin wird vollständig digital aufgezeichnet. Bei Wortmeldungen bedarf es daher jedes Mal der Nennung des Namens. Die Aufzeichnung wird nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag gelöscht. Aus der Aufzeichnung wird ein Wortprotokoll erstellt.

    • Während der Erörterung sind Aufzeichnungen nicht gestattet.  Das gilt sowohl für die Beteiligten als auch für die Presse.

    • Es wird weder zu Beginn, noch im Laufe oder am Ende des Erörterungstermins eine Entscheidung getroffen. Es geht im Erörterungstermin nicht darum, abschließende Entscheidungen zu treffen, etwa in dem Sinne, dass einer Einwendung stattgegeben wird oder nicht. Es ist auch nicht so, dass sich im Erörterungstermin eine Meinung als richtig oder falsch herausstellen soll oder muss.

    • Das TLUBN als Genehmigungsbehörde wertet die sich aus dem Erörterungstermin ergebenden Inhalte aus. Abhängig davon sind ggf. weitergehende Informationen, Unterlagen seitens der Vorhabenträgerseite beizubringen. Ebenso werden abhängig von der Auswertung die beteiligten Behörden nochmals in die Prüfung einbezogen. Entscheiden wird letztlich die Genehmigungsbehörde nach Abschluss aller erforderlichen Prüfungen.
      Bei der Entscheidung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz handelt sich um eine sogenannte gebundene Entscheidung. Das bedeutet, dass der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Genehmigung hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Antrag abzulehnen ist, sofern sind die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

FAQ - Erörterungstermin in Präsenz - zum Download

Erörterungstermin als Onlinekonsultation

    • Der Erörterungstermin soll, unabhängig von der Art seiner Durchführung, in erster Linie denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. In diesem Zusammenhang dient der Erörterungstermin dem Zweck, herauszufinden, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für das beantragte Vorhaben vorliegen oder aber nicht.

    • Es handelt sich dabei um Meinungen und Auffassungen von Personen, welche sich gegen ein beantragtes Vorhaben wenden. Die Einwendungen können wichtige Inhalte und Informationen zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens beitragen. Mit Einwendungen wird noch nicht einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde widersprochen, da es eine Entscheidung zu diesem Zeitpunkt noch nicht gibt. Sind Personen mit einer späteren Entscheidung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit Klage (in der Regel) beim Verwaltungsgericht einzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Einwendung vorgebracht wurde oder nicht.

    • Bei einer Onlinekonsultation ist dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Damit kann jeder, der im Genehmigungsverfahren eine Einwendung vorgebracht hat, an der Onlinekonsultation teilnehmen. Daneben kann sich jede interessierte Person über die bereitgestellten und ausgetauschten Inhalte informieren.

    • Gesonderte Einladungen an die einwendenden Personen werden nicht versandt. Die Bekanntmachung der Onlinekonsultation mit weiteren Einzelheiten zum Ablauf erfolgt auf der Homepage des TLUBN sowie im Thüringer Staatsanzeiger mit der Vorhabenbekanntmachung bzw. rechtzeitig vorher.

    • Bei einer Onlinekonsultation wird den Einwendern eine Zusammenfassung zur Verfügung gestellt, aus der sich der Inhalt der Einwendung, die Äußerung des Antragstellers dazu sowie die Aussagen der jeweiligen vom Inhalt der Einwendung betroffenen Behörden ergeben. Zusätzlich werden die Antragsunterlagen, die Gegenstand der Einwendungen sind, bereitgestellt. Welche Unterlagen konkret bereitgestellt werden und wo dies erfolgt, wird mit der öffentlichen Bekanntmachung mitgeteilt.

      Die Einwender erhalten im Rahmen der Onlinekonsultation Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist, die durch die Genehmigungsbehörde bestimmt und in der öffentlichen Bekanntmachung mitgeteilt wird, schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die elektronische Äußerung erfolgt über ein Funktionspostfach des TLUBN. Die genaue Mailadresse wird in der Bekanntmachung benannt. Schriftliche Äußerungen sind über die postalische Anschrift des TLUBN einzureichen.

    • Insbesondere wenn es inhaltlich sehr vielfältige Einwendungen gibt, stellt das TLUBN den Einwendern zur besseren Zuordnung zusätzlich zu der o.g. Zusammenfassung eine Themenübersicht zur Verfügung. Diese wird ebenso im Internet eingestellt.

    • Sachverhalte, die miteinander zusammenhängen, werden zusammen behandelt. Es werden Themenblöcke gebildet, welche sich in der Themenübersicht wiederfinden. Entsprechend wird jede Einwendung inhaltlich erörtert, auch wenn diese nicht als einzelne Einwendung in der Themenübersicht zu finden ist.

    • Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, verfügen über das Recht ihre Einwendungen nochmals zu erläutern. Dies gilt für Personen, die schriftlich oder elektronisch und innerhalb der Einwendungsfrist ihre Einwendungen erhoben haben. Die Erhebung neuer Einwendungen im Rahmen der Onlinekonsultation ist nicht zulässig, da die Frist zum Vorbringen abgelaufen ist.

    • Einwender haben die Möglichkeit, sich innerhalb des für die Onlinekonsultation vorgegebenen Zeitraumes mehrfach schriftlich oder elektronisch zu äußern.

    • Anders als im Erörterungstermin in Präsenz erfolgt im Rahmen der Onlinekonsultation kein direkter Austausch der einzelnen vorgetragenen Argumente,  jedoch können die Aussagen des Antragstellers und der betroffenen Behörden zu den jeweilig thematisierten Inhalten von den Einwendern anhand der o.g. Zusammenfassung nachvollzogen werden. Die Genehmigungsbehörde bündelt die verschiedenen Aussagen und wertet diese im Genehmigungsverfahren aus.

    • Jede Person kann sich durch andere Personen vertreten lassen. Dabei kann die Vertretung beispielsweise durch andere Einwender, Rechtsanwälte, Sachverständige erfolgen. Die Vertretung muss nachvollziehbar erkennbar sein. Formell ist eine schriftliche Vollmacht nötig, welche dem TLUBN vorzulegen ist. Auch sogenannte Anscheinsvollmachten sind zulässig. Das TLUBN behält sich vor, im Zweifelsfall Vertretungsbefugnisse nachzuprüfen.

    • Die Dauer der Onlinekonsultation beträgt mindestens eine Woche. Die Genehmigungsbehörde legt die Dauer der Onlinekonsultation in Ausübung ihres Ermessens fest und teilt Beginn und Ende der Onlinekonsultation in der öffentlichen Bekanntmachung mit. Bei der Bestimmung der Dauer der Onlinekonsultation werden insbesondere Anzahl und Inhalt der vorgebrachten Einwendungen sowie die Anzahl der Einwender berücksichtigt.

    • Das TLUBN als Genehmigungsbehörde ist für die Durchführung der Onlinekonsultation verantwortlich.

    • ur Onlinekonsultation gibt es ein Protokoll. Dieses wird den Einwendern auf Antrag zur Verfügung gestellt.

    • Es wird am Ende der Onlinekonsultation keine Entscheidung getroffen. Es geht im Erörterungstermin nicht darum, abschließende Entscheidungen zu treffen, etwa in dem Sinne, dass einer Einwendung stattgegeben wird oder nicht oder dass sich eine Meinung als richtig oder falsch herausstellen soll oder muss. Die Erkenntnisse aus der Onlinekonsultation fließen aber in die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens ein.

    • Das TLUBN als Genehmigungsbehörde wertet die sich aus der Onlinekonsultation ergebenden Inhalte aus. Abhängig davon sind ggf. weitergehende Informationen, Unterlagen seitens der Antragstellerin beizubringen. Ebenso werden abhängig von der Auswertung die beteiligten Behörden nochmals in die Prüfung einbezogen. Entscheiden wird letztlich die Genehmigungsbehörde nach Abschluss aller erforderlichen Prüfungen. Bei der Entscheidung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz handelt sich um eine sogenannte gebundene Entscheidung. Das bedeutet, dass der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Genehmigung hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Antrag abzulehnen ist, sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

FAQ - Erörterungstermin als Onlinekonsultation - zum Download

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