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Genehmigungsverfahren

Die unter das Bergrecht fallenden Abbaubetriebe bedürfen für die Gewinnung der Rohstoffe einer entsprechenden bergrechtlichen Zulassung. Diese, sowie Genehmigungen und Erlaubnisse nach anderen Rechtsgebieten werden im TLUBN bearbeitet. Hinzu kommt die Überwachung der Betriebe in Bezug auf die Einhaltung der Genehmigungen und arbeitsschutzrechtliche Belange.

Wesentliche Aufgaben sind:

  • Zulassung und Überwachung der Einhaltung von bergrechtlichen Betriebsplänen,
  • Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen,
  • Erteilung von Genehmigungen nach BImSchG,
  • Überwachung nach BImSchG (Lärm, Staub, Sprengerschütterungen)
  • Kontrolle der Abfallverwertung
  • Unfalluntersuchungen

Immer dann, wenn für die Zulassung und Genehmigung von Bergbauvorhaben und -anlagen über Tage bestimmte Kriterien bzw. Schwellenwerte in den Rechtsvorschriften des anzuwendenden Berg- und Umweltrechts erfüllt bzw. erreicht und besondere Prüfungen und Beteiligungen in dem Verfahren wegen möglicher erheblicher Auswirkungen des Vorhabens vorgeschrieben sind, bedarf es besonderer Verwaltungsverfahren.

Dazu zählen unter anderem:

  • Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
  • UVP-Vorprüfungen
  • FFH-Verträglichkeitsprüfung
  • Artenschutzrechtliche Prüfungen

Planfeststellung

Ist für ein Bergbauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach der UVP-Verordnung Bergbau durchzuführen, muss der vorgeschriebene Rahmenbetriebsplan mit Umweltkriterien (obligatorischer Rahmenbetriebsplan) mittels bergrechtlichem Planfeststellungsverfahren gem. §§ 52 Abs. 2a, 2c; 57 a BBergG, mit Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und anerkannter Naturschutzvereine, geprüft und entschieden werden.  Das Planfeststellungsverfahren konzentriert und ersetzt dabei alle für das Vorhaben erforderlichen Entscheidungen, auch nach den anderen Fachgesetzen, wie zum Beispiel Wasser-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Wald-, Baurecht etc. Das TLUBN ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Es führt das Planfeststellungsverfahren mit der vorgeschriebenen Anhörung durch und entscheidet über den oblig. Rahmenbetriebsplan mit dem Planfeststellungsbeschluss.

Selbst Vorhaben, für welche aufgrund ihrer geringen Größe oder Leistungsparameter kein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren bzw. förmliches Verfahren nach dem BImSchG erforderlich ist, werden hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen in Form von UVP-Vorprüfungen (allgemein/standortbezogen) und auch ggf.  deren Verträglichkeit mit nach europäischem Recht ausgewiesenen Schutzgebieten (FFH- und Vogelschutzgebiete) untersucht. Auch diese unselbständigen Prüfarten, die den bergrechtlichen bzw. immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren vorgeschaltet sind, gehören zur Arbeitsaufgabe der Planfeststeller im TLUBN.

Bisher wurden von der Bergverwaltung ca. 100 der hier aufgeführten Genehmigungsverfahren bzw. -vorverfahren abgeschlossen. Beispiele sind die Kiesseen der „Erfurter Tiefenrinne“, die Hartsteinbrüche Frankenhain im Ilmkreis und der Kalksteintagebau Steudnitz im Saale-Holzland-Kreis.

Zulassung von Betriebsplänen, Erteilung von Genehmigungen

Bevor die Bergbauunternehmen Flächen erschließen, Anlagen errichten und Rohstoffe gewinnen können, bedarf es aller notwendigen Zulassungen und Genehmigungen. Aufsuchungs-, Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne, BImSch-Genehmigungen und wasserrechtliche Erlaubnisse sind neben anderen Genehmigungen ein wesentlicher Teil der Arbeiten. Die Anträge werden geprüft, den Trägern öffentlicher Belange (Behörden, Gemeinden und Verbände) zur Beteiligung übergeben und nach Wertung derer Stellungnahmen zugelassen. Gestiegene Anforderungen im Bereich des Naturschutzes im Arten- und Biotopschutz bedingen eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden.

Hauptbetriebspläne, in denen die beabsichtigten Arbeiten umfassend darzustellen sind, sollen in der Regel alle 2 Jahre eingereicht werden. Dazu kommt das Prüfen von Gutachten (Standsicherheit, Lärm, Staub, Wasser).

Betriebsaufsicht

Das TLUBN ist nicht nur Zulassungs- sondern auch Aufsichtsbehörde. Die Einhaltung der mit den Zulassungen festgeschrieben Arbeiten einschließlich aller Nebenbestimmungen wird vor Ort kontrolliert. Als Arbeitsschutzbehörde sind die Betriebsstätten auf die Einhaltung rechtlicher Vorschriften zu prüfen und bei Unfällen sind die Ursachen zu untersuchen.

In ca.100 Tagebauen werden unbelastete Abfälle (Erdstoffe, Beton-und Ziegelbruch) für die Wiedernutzbarmachung eingesetzt. Die Überwachung der Nachweisführung und Kontrolle der verwerteten Mengen (ca. 5,5 Mio. Tonnen jährlich) gehören zu den Aufgaben des Referates. Durch das Anlegen von Probeschürfen und labortechnische Kontrolle in unangekündigten Kontrollbefahrungen wird die Einhaltung der Vorgaben überwacht.

Lärm, Staub, Sprengerschütterungen, Straßenverschmutzung, Verkehrsbelastung usw. sind oftmals Ärgernisse für betroffene Anwohner. Als Anlaufstelle für Anfragen und Beschwerden wird den Sachverhalten nachgegangen.

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