Seitenbeginn Zur Hauptnavigation Zum Seiteninhalt

Überwachung von Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Allgemeine Grundlagen

Anlagen sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, sowie Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können. Öffentliche Verkehrswege sind hiervon ausgenommen.

Anlagen mit einem erhöhten Potenzial zum Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen bedürfen für die Errichtung und den Betrieb einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder ggfls. eine Altanlagenanzeige. Eine Auflistung dieser Anlagen ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) zu finden.

Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen (Lärm, Licht, Staub, Geruch, etc.), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen, und werden durch Verordnungen des BImSchG oder technische Regelwerke wie der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) definiert.

Aufgabe der anlagenbezogenen immissionsschutzrechtlichen Überwachung ist es dafür zu sorgen, dass bestehende Anlagen entsprechend des Stands der Technik betrieben werden, um schädliche Umwelteinwirkungen zu unterbinden. Die Einhaltung der in der Genehmigung festgesetzten Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz werden durch die Überwachung kontrolliert.

Eine weitere Aufgabe ist es, bestehende Genehmigungen durch nachträgliche Anordnungen an den sich stets weiterentwickelnden Stand der Technik anzupassen.

Für Anlagen, die unter die Industrie-Emissionsrichtline (IE-RL) der EU fallen, gelten darüber hinaus weitere Auflagen. Diese bestehen u.a. aus der Pflicht der regelmäßigen Vor-Ort-Kontrolle durch die Behörde und die Veröffentlichung der Überwachungsergebnisse.

Unsere Aufgaben

  • Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach 4. BImSchV, bei denen ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Betreiber der Anlage ist bzw. in den Fällen, in denen die Anlagen durch privatrechtlich organisierte Unternehmen betrieben werden, bei denen ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt überwiegend beteiligt ist
  • Fachaufsicht über die 22 unteren Immissionsschutzbehörden einschließlich deren Beratung
  • Immissionsschutzrechtliche Stellungnahmen zu Verfahren der Bauleitplanung im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
  • Widerspruchsbehörde der 22 unteren Immissionsschutzbehörden für Verfahren, deren Ermächtigungsgrundlage auf einer Regelung des BImSchG (Ausnahme: Genehmigungs- und Anzeigeverfahren) oder einer Regelung des Thüringer Umweltinformationsgesetzes beruht
  • Koordinierungsstelle des Freistaates Thüringen für den Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
  • Führung von Anlagenregistern nach verschiedenen Rechtsgrundlagen

Diese Seite teilen

Weitere Werkzeuge