Produktbezogener Immissionsschutz
Ziel des Immissionsschutzes ist es, vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge zu schützen. Zentrale Vorschrift um dies zu gewährleisten, ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV).
Das 1974 erlassene und seither mehrfach überarbeitete BImSchG unterscheidet dabei zwischen anlagenbezogenem, produktbezogenem, verkehrsbezogenem und gebietsbezogenem Immissionsschutz.
Das Referat „Marktüberwachung, Chemikaliensicherheit“ im Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) ist für den produktbezogenen Immissionsschutz zuständig.
Doch worin unterscheidet sich der produktbezogene Immissionsschutz von den anderen?
Der produktbezogene Immissionsschutz resultiert aus dem Vorsorgeprinzip. Er setzt daher bereits bei der Herstellung, dem Inverkehrbringen oder Einführen von Anlagen, Stoffen oder Produkten an.
Die Vorschriften des dritten Teils des BImSchG (§§ 32-37 BImSchG) ermächtigen die Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen mit produktbezogenem Inhalt. Durch Anforderungen an die Beschaffenheit sowie die Produktherstellung als Vorgang soll ein möglichst frühzeitiger Immissionsschutz erfolgen.
Das Referat „Marktüberwachung, Chemikaliensicherheit“ im TLUBN ist in diesem Zusammenhang für den Vollzug der
- 10. BImSchV (Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualität von Kraftstoffen) sowie der
- 28. BImSchV (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren)
zuständig.
weitere informationen
- 10. BImSchV
- 28. BImSchV
- BImSchG
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