Karten, Pläne, Markscheidewesen
Gemäß §63 Bundesberggesetz hat der bergbautreibende Unternehmer für jeden Gewinnungs- und untertägigen Aufsuchungsbetrieb ein Risswerk anfertigen und in den (gemäß Markscheider-Bergverordnung) vorgeschriebenen Zeitabständen nachtragen zu lassen. Dies muss nach §64 Bundesberggesetz durch eine von der zuständigen Behörde anerkannte Markscheiderin / einen von der zuständigen Behörde anerkannten Markscheider erfolgen. Die Anerkennung von Markscheiderinnen und Markscheidern gilt bundesweit; sie ist in Thüringen im Markscheidergesetz geregelt.
Zuständig für die Anerkennung ist im TLUBN das Referat 86.
Das gesetzlich vorgeschriebene Markscheiderverzeichnis wird im TLUBN vom Referat 86 geführt.
Anerkennung anderer Personen
Gemäß §64 Bundesberggesetz können die zum Risswerk zählenden sonstigen Unterlagen für bestimmte Betriebe auch von Personen angefertigt und nachgetragen werden, die keine anerkannten Markscheiderinnen / Markscheider sind. Die Anerkennung „anderer Personen“ ist in § 13 Markscheider-Bergverordnung geregelt. In der Regel gilt die Anerkennung eines Bundeslandes bundesweit (für einen bestimmten Bergbauzweig).
In Thüringen soll die Aufnahme / Übernahme der Risswerksführung (analog §1 Absatz 3 Thüringer Markscheidergesetz) bei der Bergbehörde angezeigt werden.
Zuständig für die Anerkennung (bzw. Anzeige) ist im TLUBN das Referat 86.
Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich zu stellen. Ihm sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Lebenslauf,
- der Nachweis über die Art des berufsqualifizierenden Abschlusses,
- der Nachweis über die Art und die Dauer der fachspezifischen Berufstätigkeit,
- ein amts- oder werksärztliches Gesundheitszeugnis,
- eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist,
- eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden ist.
Anzeigen und Jahresbericht
Sowohl die anerkannten Markscheiderinnen / Markscheider als auch die anerkannten anderen Personen im Sinne des §64 Abs. 1 Satz 2 BBergG unterliegen der bergbehördlichen Aufsicht. Die Grundlagen dafür sind das „Thüringer Markscheidergesetz“ vom 08.07.2009 (GVBl. Nr.10, S. 600) und die Markscheider – Bergverordnung (MarkschBergV) vom 19.12.1986 (BGBl. I, S.2631).
Anerkannte Markscheiderinnen / Markscheider und anerkannte andere Personen sind u.a. verpflichtet, die Übernahme und Niederlegung der Führung eines Risswerks sowie die Anschrift ihrer Arbeitsräume unverzüglich dem TLUBN Referat 86 als zuständiger Bergbehörde anzuzeigen.
Insbesondere sind sie gemäß §14 Nr. 4 MarkschBergV verpflichtet, bis zum 1. Februar eines jeden Jahres bei dem Referat 86 des TLUBN einen Jahresbericht einzureichen, der hier betriebsbezogen ausgewertet wird.
Von den 33 in Thüringen anerkannten Markscheidern (Stand 01.07.2025) sind derzeit 18 mit der Anfertigung und Nachtragung eines Risswerkes gemäß §63 BBergG beauftragt.
Dazu kommen 15 anerkannte „andere Personen“, die aktuell für die Risswerksführung im Freistaat Thüringen beauftragt sind.
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