Vorkaufsrecht Naturschutz nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 31 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG)
In Thüringen besteht für bestimmte, für den Naturschutz wichtige Flächen im Falle eines Verkaufs ein Vorkaufsrecht des Landes und/oder des Landkreises / der kreisfreien Stadt gem. § 66 BNatSchG, § 31 ThürNatG. In der Regel teilen die Notariate der zuständigen Naturschutzbehörde die Kaufverträge über Flächen in der freien Landschaft gem. § 469 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Prüfung dieses Vorkaufsrechts mit.
Besteht beim Grundstückskauf in Thüringen ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht und ist der Grundstückserwerb zur Umsetzung von Naturschutzzielen auch erforderlich, kann es zur Ausübung des Vorkaufsrechts kommen. Andernfalls wird ein Negativzeugnis erteilt. Häufig wird bescheinigt, dass gar kein Vorkaufsrecht Naturschutz besteht.
Um sowohl die Naturschutzverwaltung als auch die Kaufvertragsparteien und Notariate zu entlasten, wurde ein Online-Dienst zum Vorkaufsrecht Naturschutz im Kartendienst des TLUBN eingerichtet.
LINKS

- Online-Dienst Vorkaufsrecht im Kartendienst des TLUBN
- Hinweise:
Bei der digitalen Datenabfrage des Vorkaufsrechts über diesen Link erhalten Sie gleichzeitig das Ergebnis bezüglich Naturschutzrecht und Wasserrecht. - Anwendungs- und Abfragevorgaben zum Online-Dienst im Kartendienst des TLUBN
- Informationen zum Vorkaufsrecht Wasserwirtschaft
rechtsgrundlagen
- Allgemeinverfügung des TLUBN (ONB) vom 07.10.2025 (Bekanntmachung im ThürStAnz Nr. 44 vom 03.11.2025)
- Vereinbarung zum Online-Dienst für das Vorkaufsrecht Naturschutz zwischen dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und der Notarkammer Thüringen vom 21.10.2025
- Hinweis:
Eine Übersicht der Allgemeinverfügungen der Landkreise / kreisfreien Städte finden Sie in den Basisinformationen zum Online-Dienst im dritten Accordion (Aufklapptext). - § 66 BNatSch
- § 31 ThürNatG
- § 469 BGB
- § 471 BGB
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