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Vorkaufsrecht Naturschutz nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 31 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG)

In Thüringen besteht für bestimmte, für den Naturschutz wichtige Flächen im Falle eines Verkaufs ein Vorkaufsrecht des Landes und/oder des Landkreises / der kreisfreien Stadt gem. § 66 BNatSchG, § 31 ThürNatG. In der Regel teilen die Notariate der zuständigen Naturschutzbehörde die Kaufverträge über Flächen in der freien Landschaft gem. § 469 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Prüfung dieses Vorkaufsrechts mit.

Besteht beim Grundstückskauf in Thüringen ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht und ist der Grundstückserwerb zur Umsetzung von Naturschutzzielen auch erforderlich, kann es zur Ausübung des Vorkaufsrechts kommen. Andernfalls wird ein Negativzeugnis erteilt. Häufig wird bescheinigt, dass gar kein Vorkaufsrecht Naturschutz besteht.

Um sowohl die Naturschutzverwaltung als auch die Kaufvertragsparteien und Notariate zu entlasten, wurde ein Online-Dienst zum Vorkaufsrecht Naturschutz im Kartendienst des TLUBN eingerichtet.

  • In welchen Fällen besteht in Thüringen ein Vorkaufsrecht des Naturschutzes?

    Dem Land (Freistaat Thüringen) steht ein Vorkaufsrecht für alle Grundstücke zu,

    • die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten oder die – mit Ausnahme von Erwerb durch Berechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Mauergrundstücksgesetz – im ehemaligen innerdeutschen Grenzstreifen liegen,
    • auf denen sich oberirdische Gewässer und Uferstreifen befinden,
    • die in Überschwemmungsgebieten liegen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ 100) oder
    • die auf Moor- und Anmoorböden liegen.

    Auch die Landkreise und kreisfreien Städten haben in Thüringen ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht. Dies betrifft alle oben genannten Fälle und darüber hinaus Grundstücke,

    • auf denen sich Naturdenkmäler befinden,
    • die in geschützten Landschaftsbestandteilen sowie
    • in Flächennaturdenkmälern nach § 36 Abs. 2 ThürNatG (übergeleitete Schutzgebiete) liegen.

    Die genannten Flächenkategorien können sich auch überlagern.

    Falls sich ein Grundstück in einem der o. g. Bereiche befindet, besteht trotzdem kein Vorkaufsrecht bei einem Verkauf

    • an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades (§ 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG) oder bei Erbauseinandersetzungen,
    • im Wege der Zwangsvollstreckung (auch Zwangsversteigerung) oder aus einer Insolvenzmasse heraus (§ 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i. V. m. § 471 BGB),
    • von beplanten und unbeplanten Innenbereichsgrundstücken nach den §§ 30 und 34 Baugesetzbuch (§ 31 Abs. 1 Satz 2 ThürNatG).
  • Wer ist in Thüringen für das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zuständig?

    In Thüringen ist die Mitteilung nach § 469 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an das Landratsamt oder die Verwaltung der kreisfreien Stadt zu richten, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich das verkaufte Grundstück befindet.

    Die zuständige untere Naturschutzbehörde (UNB) prüft das Bestehen eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts. Besteht ein solches und übt sie ihr kommunales Vorkaufsrecht nicht aus, gibt sie in den Fällen, in denen auch dem Land ein Vorkaufsrecht zusteht, den Vorgang umgehend an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als obere Naturschutzbehörde ab und informiert den Mitteilenden darüber.

    Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) als obere Naturschutzbehörde (ONB) entscheidet über das Vorkaufsrecht des Landes (Freistaat Thüringen).

    Das Vorkaufsrecht des Landes und der Kommunen kann in Thüringen auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, anerkannten Naturschutzvereinigungen oder zugunsten des Trägers eines vom Bund geförderten Naturschutzgroßprojektes ausgeübt werden.

  • Worauf basiert der Online-Dienst Vorkaufsrecht Naturschutz im Kartendienst des TLUBN in Thüringen und welche Erleichterungen bietet er?

    Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) hat eine digitale Liste mit Flurstücken erarbeitet, für die ganz oder teilweise ein Vorkaufsrecht Naturschutz besteht und eine mögliche Ausübung des Vorkaufsrechts genauer zu prüfen ist. Für alle Flurstücke in dieser sogenannten Positivliste ist bei einem Verkauf die Mitteilung nach § 469 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzugeben, sofern das Vorkaufsrecht nicht bereits anderweitig gesetzlich ausgeschlossen ist.

    Ob ein Flurstück in der Positivliste enthalten ist, kann jedermann in dem vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz eingerichteten Online-Dienst im Kartendienst des TLUBN digital abfragen. Das Prüfergebnis der Onlineabfrage kann als Report in Form einer PDF-Datei gespeichert werden.

    Die Positivliste wird mit dem Inkrafttreten einer Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und dem gleichzeitigen Start des Online-Dienstes für das Vorkaufsrecht des Landes verbindlich. In der Allgemeinverfügung wird erklärt, dass für alle Flurstücke, die zum Zeitpunkt der Beurkundung eines Kaufvertrages nicht in der Positivliste enthalten sind, für den Freistaat Thüringen (Land) kein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht besteht oder auf das Vorkaufsrecht des Landes verzichtet wird. Ein gesondertes Negativzeugnis der oberen Naturschutzbehörde muss dafür nicht mehr eingeholt werden. Das Prüfergebnis der Onlineabfrage ergibt weiterhin, ob und welche Flurstücke bei einem Verkauf gem. § 469 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an die zuständige untere Naturschutzbehörde mitgeteilt werden müssen. Die Positivliste kann bei Bedarf ohne Erneuerung der Allgemeinverfügung fortgeschrieben werden. Der jeweils geltende Stand der Positivliste ist im Prüfergebnis der Onlineabfrage ersichtlich.

    Zur Optimierung des Online-Dienstes können die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörde (UNB) jeweils eine eigene, analoge Allgemeinverfügung zu der Positivliste betreffend das kommunale Vorkaufsrecht erlassen, die mit dem Inkrafttreten in die Onlineabfrage integriert wird.

    Übersicht zur Allgemeinverfügung der Landkreise / kreisfreien Städte:

    Landkreis / kreisfreie Stadt

    Allgemeinverfügung (Link zur Lesefassung)

    Inkrafttreten der Allgemeinverfügung am

    Altenburger Land

    Kreis-Journal Landkreis Altenburger Land Nr. 12/2025 vom 13.12.2025

    01.01.2026

    Erfurt

     

     

    Eichsfeld

     

     

    Gera

     

     

    Greiz

    Kreisjournal Landkreis Greiz Nr. 1/2026 vom 16.01.2026

    22.01.2026

    Gotha

    Amtsblatt Landkreis Gotha Nr. 1/2026 vom 22.01.2026

    23.01.2026

    Hildburghausen

    Amtsblatt Landkreis Hildburghausen Nr. 2/2026 vom 30.01.2026

    01.02.2026

    Ilm-Kreis

     

     

    Jena

     

     

    Kyffhäuserkreis

     

     

    Nordhausen

     

     

    Saale-Holzland-Kreis

     

     

    Saale-Rudolstadt

     

     

    Schmalkalden-Meiningen

    Amtsblatt Landkreis Schmalkalden-Meiningen Nr. 2/2026 vom 13.02.2026

    14.02.2026

    Saale-Orla-Kreis

     

     

    Sömmerda

    Amtsblatt Landkreis Sömmerda Nr. 48/2025 vom 03.12.2025

    01.01.2026

    Sonneberg

     

     

    Suhl

     

     

    Unstrut-Hainich-Kreis

     

     

    Wartburgkreis

    Kreisjournal Wartburgkreis Nr. 1/2026 vom 14.01.2026

    15.01.2026

    Weimar

     

     

    Weimarer Land

     

     

    (Wenn die Felder leer sind, hat der Landkreis / die kreisfreie Stadt keine Allgemeinverfügung erlassen.)

    Bei Landkreisen und kreisfreien Städten, die (noch) keine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen haben, findet der Online-Dienst für die Prüfung des kommunalen Vorkaufsrechts keine Anwendung. In diesen Fällen ist die Mitteilung nach § 469 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegenüber der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde für alle verkauften Flurstücke abzugeben, sofern das Vorkaufsrecht nicht bereits anderweitig gesetzlich ausgeschlossen ist. Das Verfahren verkürzt sich jedoch für die nicht in der Positivliste enthaltenen Flurstücke. Dafür hat der Freistaat Thüringen bereits mit Allgemeinverfügung den Verzicht auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts erklärt und daher entfällt die Abgabe an die obere Naturschutzbehörde gemäß § 31 Abs. 2 Satz 5 ThürNatG.

  • Wie kann der Online-Dienst im Kartendienst des TLUBN für das Vorkaufsrecht genutzt werden?

    Der Online-Dienst im Kartendienst des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) umfasst sowohl die Onlineabfrage zur Positivliste für Vorkaufsrechte des Naturschutzes als auch zur Positivliste für Vorkaufsrechte der Wasserwirtschaft in Thüringen. Für die Onlineabfrage beider Vorkaufsrechte muss das Flurstück nur einmal in das Eingabemodul eingegeben werden. Bei der Nutzung des Online-Dienstes sind die dort in einem i-Text hinterlegten Anwendungs- und Abfragevorgaben zu beachten.

    Regelungen für die Nutzung des Online-Dienstes bezüglich des Vorkaufsrechts Naturschutz in der notariellen Praxis ergeben sich aus der „Vereinbarung zum Online-Dienst für das Vorkaufsrecht Naturschutz“ zwischen dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und der Notarkammer Thüringen.

    Link zum Online-Dienst im Kartendienst des TLUBN

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