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Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung

Der Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit ionisierender Strahlung ist im Strahlenschutzgesetz geregelt. Man unterscheidet in genehmigungsbedürftige, anzuzeigende und genehmigungs- und anzeigefreie Tätigkeiten.

Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist unter anderem zuständig für die:

  • Bearbeitung von Genehmigungsverfahren nach dem Strahlenschutzgesetz
  • der Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen personeller Änderungen (Strahlenschutzverantwortlicher und –beauftragter)
  • der Erteilung der Freigabe
  • der Bescheinigung der Fachkunde im nichtmedizinischen Bereich und für Medizinphysik – Experten sowie
  • für die Zulassung von Strahlenschutzkursen.

Für die Erteilung einer Genehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz ist von Antragsteller der Nachweis zu erbringen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelnen sind dies:

  • Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Eine ausreichende Anzahl von zuverlässigen und fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten mit festgelegten Entscheidungsbereichen
  • Ausreichende Kenntnisse der Beschäftigten über Strahlengefährdung und Schutzmaßnahmen
  • Einrichtungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
  • Vorsorge für eventuelle gesetzliche Schadenersatzforderungen
  • Schutz gegen Terroranschläge, Diebstahl und Sabotage
  • Überwiegende öffentliche Interessen stehen im Hinblick auf die Reinhaltung von Luft, Wasser und Boden dem Vorhaben nicht entgegen.

Hierzu sind Unterlagen gemäß Anlage 2 des Strahlenschutzgesetzes vorzulegen.

  • Genehmigungsverfahren

    Man unterscheidet beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit ionisierender Strahlung genehmigungsbedürftige, anzuzeigende und genehmigungs- und anzeigefreie Tätigkeiten. Zu den genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten gehören die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, der Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers, die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen und die Beförderung radioaktiver Stoffe.

    Für die Erteilung einer Genehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz ist von Antragsteller der Nachweis zu erbringen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelnen sind dies:

    • Zuverlässigkeit des Antragstellers
    • eine ausreichende Anzahl von zuverlässigen und fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten mit festgelegten Entscheidungsbereichen
    • ausreichende Kenntnisse der Beschäftigten über Strahlengefährdung und Schutzmaßnahmen
    • Einrichtungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
    • Vorsorge für eventuelle gesetzliche Schadenersatzforderungen
    • Schutz gegen Terroranschläge, Diebstahl und Sabotage
    • überwiegende öffentliche Interessen stehen im Hinblick auf die Reinhaltung von Luft, Wasser und Boden dem Vorhaben nicht entgegen.

    Hierzu sind Unterlagen gemäß Anlage 2 des Strahlenschutzgesetzes vorzulegen.

    Die Entscheidung über den Antrag ist gebührenpflichtig.
     

  • Anzeigen zur betrieblichen Organisation des Strahlenschutzes

    Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach dem StrlSchG bedarf. Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, so werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Gemäß § 69 StrlSchG besteht die Pflicht, der Behörde mitzuteilen, welche Person die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.

    Weiterhin hat der Strahlenschutzverantwortliche nach § 70 StrlSchG die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde unter Angabe der festgelegten Aufgaben und Befugnisse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dieser Mitteilung ist die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz beizufügen.

  • Freigabe radioaktiver Stoffe

    Auf Antrag kann dem Inhaber einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StrlSchG oder § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchG die Freigabe, d.h. die Entlassung aus dem Strahlenschutzrecht, für

    • feste Stoffe und Flüssigkeiten (Abfälle)
    • Gegenstände, Räume, Bodenflächen, Gebäude,
    • Bauschutt und Bodenaushub

    erteilt werden, wenn für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann. Die Entscheidung über den Antrag ist gebührenpflichtig.
     

  • Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz

    Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz benötigen zwingend Personen, die als Strahlenschutzbeauftragte für das jeweilige Anwendungsgebiet (z. B. Umgang mit radioaktiven Stoffen, Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Betrieb von Röntgeneinrichtungen jeweils im Bereich Technik und Forschung oder im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen und in der Tierheilkunde) bestellt werden sollen.

    Voraussetzungen für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz (§ 47 StrlSchV) sind:

    1. eine geeignete Berufsausbildung (Nachweis durch Zeugnisse vom Berufsabschluss)
    2. ausreichende praktische Erfahrung, die zeitlich von der Berufsausbildung und der angestrebten Fachkunde abhängt (Nachweis durch ein Sachkundezeugnis, ausgestellt von einer Person mit der entsprechenden Fachkunde im Strahlenschutz) und
    3. die erfolgreiche Teilnahme am entsprechenden Strahlenschutzkurs, der von der zuständigen Stelle anerkannt sein muss (Nachweis durch die Teilnahmebescheinigung).

     

    Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz benötigen Personen, die eine human- oder tiermedizinischen Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes oder Zahnarztes oder Tierarztes mit der für die jeweilige Anwendung erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz technisch durchführen.

    Voraussetzungen für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz (§ 49 StrlSchV) sind:

    1. eine geeignete Berufsausbildung (Nachweis durch Zeugnisses vom Berufsabschluss) und
    2. die erfolgreiche Teilnahme am entsprechenden Strahlenschutzkurs, der von der zuständigen Stelle anerkannt sein muss (Nachweis durch die Teilnahmebescheinigung).

    Mit der erfolgreichen Teilnahme am Kurs besitzt man noch keine Fachkunde/Kenntnisse im Strahlenschutz, denn der Kursbesuch ist nur eine Voraussetzung für den Erwerb der Fachkunde/Kenntnisse. Der Erwerb der Fachkunde/Kenntnisse wird vom TLUBN geprüft und bescheinigt. Die Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
    Das TLUBN erteilt die “Fachkunde im Strahlenschutz“/ “Kenntnisse im Strahlenschutz“ auf Antrag. Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig.

Wir weisen darauf hin, dass schriftliche Posteingänge ab dem 01.04.2025 von unserer zentralen Poststelle nur noch gescannt zur Bearbeitung weitergeleitet werden, Papieroriginale werden nach dem Scannen zeitnah vernichtet.

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