Energieeffizienz
Gebäudeenergiegesetz
Für das Beheizen von Gebäuden und die Warmwasserbereitung wird in Deutschland etwa 40 Prozent der Endenergie verwendet. Hier besteht ein enormes Einsparpotential im Gebäudebereich, wenn gut geplante energetische Sanierungen im Bestand durchgeführt und effiziente Neubauten erstellt werden.
Die aktuelle EU-Gebäuderichtlinie (2024/1275/EU) soll dazu beitragen, den Endenergiebedarf der Mitgliedsländer und den Umfang ihrer CO2-Emmisionen zu senken.
Die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht erfolgt durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) ist die zuständige Behörde (ThürZustVollzGEGVO)für die Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Thüringen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und die Zulassung von Befreiungen und Ausnahmen, z.B. bei Denkmälern. Befreiungen nach § 102 GEG und Ausnahmen bei Denkmälern nach § 105 GEG können mit einem formlosen Antrag gestellt werden.
Das TLUBN fungiert als Kontrollstelle nach § 99 Abs. 1 GEG für den Freistaat Thüringen.
Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erfolgt die Kontrolle von Energieausweisen nach § 99 GEG stichprobenartig in 3 Stufen.
Die Stufe 1 „Validitätsprüfung“ wird elektronisch an einer Stichprobe registrierter Ausweise zentral durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) durchgeführt. Für die beiden anderen Stufen zieht das DIBt entsprechende, in der Regel deutlich kleinere Stichproben, die dann durch das TLUBN fachlich geprüft werden.
Auf unserer Plattform haben wir für Sie die Erhebungsbögen und Hinweise für die Stichprobenkontrollen von Energieausweisen nach § 99 GEG abgelegt.
Die Prüfung der Inspektionsberichte erfolgt ebenfalls nach § 99 GEG. Aufgrund der Verschiedenheit der Inspektionsberichte in Aufbau und Inhalt gibt es hier keine Prüfstufen. Die Stichproben zieht ebenfalls das DIBt, die dann durch das TLUBN fachlich geprüft werden.
Darüber hinaus kontrolliert das TLUBN Immobilienanzeigen gem. § 87 GEG. Hierzu werden beispielsweise stichprobenartig Anzeigen auf Immobilienplattformen herangezogen. Immobilienmakler sind jetzt auch verantwortlich dafür, dass Immobilienanzeigen bei Veröffentlichung die entsprechenden Angaben im GEG enthalten.
Die Zuständigkeit des TLUBN betrifft des Weiteren die Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 der HeizkostenV. So gelten als sachverständige Stellen nur solche, deren Eignung das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz im Benehmen mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) bestätigt hat.
weitere informationen
- EU-Gebäuderichtlinie (2024/1275/EU)Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes (ThürZustVollzGEGVO)
- Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)
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