Sprengwesen
In Thüringen wird in einer Vielzahl von über- und untertägigen Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, der Rohstoff mittels Bohr- und Sprengtechnologie herein gewonnen. Das TLUBN ist die zuständige Behörde für das bergbauliche Sprengwesen in Thüringen.
Erlaubnis gemäß § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG)
Wer den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will, benötigt dafür eine Erlaubnis gemäß § 7 des SprengG. Das TLUBN ist als Sprengstoffbehörde zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis, wenn die Tätigkeit im Bereich der Bergaufsicht begonnen werden soll. Den Antrag zur Erteilung einer solchen Erlaubnis finden sie als Download.
Eine Erlaubnis kann sowohl von einer natürlichen, als auch von einer juristischen Person beantragt werden. Eine Erlaubnis gemäß § 7 des SprengG ersetzt nicht den Fachkundenachweis gemäß § 9 und § 20 SprengG (Befähigungsschein).
Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG
Um Sprengarbeiten ausüben zu dürfen bedarf es eines Befähigungsscheines gemäß § 20 SprengG. In diesem Befähigungsschein sind die Arten der Tätigkeiten festgelegt, welche der Befähigungsscheininhaber im Rahmen der Erlaubnis gemäß § 7 SprengG ausüben darf (Fachkunde). Das TLUBN ist als Sprengstoffbehörde zuständig für die Erteilung eines Befähigungsscheines, wenn die Tätigkeit im Bereich der Bergaufsicht begonnen werden soll.
Den Antrag zur Erteilung eines solchen Befähigungsscheines finden sie als Download.
Um einen Befähigungsschein beantragen zu können, muss der Antragsteller zuvor an einem staatlich anerkannten Lehrgang teilgenommen haben, in welchem die Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen vermittelt wird. Die Zulassung zu einem solchen Lehrgang setzt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung voraus, die vorab beim Lehrgangsträger vorzulegen ist.
Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 (2) der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Das TLUBN ist als Sprengstoffbehörde zuständig für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, wenn die Tätigkeit im Bereich der Bergaufsicht begonnen werden soll.
Den Antrag zur Erteilung einer solchen Unbedenklichkeitsbescheinigung finden sie als Download.
Voraussetzung für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die erforderlich Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 8a des SprengG. Die Überprüfung erfolgt durch das TLUBN.
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