Hinweise zum Schutz von Höhlenbäumen
Der Schutz von Höhlenbäumen ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt.
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist das Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wildlebender Tiere der besonders geschützten Arten verboten.
Baumhöhlen sind unzweifelhaft Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Natürlich entstandene oder durch Spechte angelegte Hohlräume werden durch verschiedenste Tiere, von denen viele zu den besonders geschützten Arten gehören (z. B. Vögel, Fledermäuse, Eremit), als Fortpflanzungs- und Ruhestätte genutzt. Viele höhlenbewohnende Arten sind auf das Vorhandensein geeigneter Hohlräume angewiesen, da sie nicht in der Lage sind, diese selbst zu erschaffen. Der Schutz von Höhlenbäumen ist nicht an die momentane Anwesenheit dieser Tiere gebunden.
Sobald in der betreffenden Baumhöhle Tiere besonders oder sogar streng geschützter Arten festgestellt werden, gelten außerdem die Zugriffs- und Störungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG.
Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Baum mit Höhlenstrukturen fällen zu müssen, wird dafür eine einzelfallbezogene Ausnahmegenehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde benötigt. Zumutbare Alternativen zur Fällung des Baumes bzw. zur Entfernung der Höhlenstruktur dürfen nicht gegeben sein. Die Erteilung der Genehmigung ist eine Ermessensentscheidung.
Die Beseitigung von Höhlenbäumen ohne Ausnahmegenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann unter Umständen als Straftat geahndet werden.
Weitere Informationen
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG)
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