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Hinweise zum Schutz von Höhlenbäumen

Der Schutz von Höhlenbäumen ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt.

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist das Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wildlebender Tiere der besonders geschützten Arten verboten.

Baumhöhlen sind unzweifelhaft Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Natürlich entstandene oder durch Spechte angelegte Hohlräume werden durch verschiedenste Tiere, von denen viele zu den besonders geschützten Arten gehören (z. B. Vögel, Fledermäuse, Eremit), als Fortpflanzungs- und Ruhestätte genutzt. Viele höhlenbewohnende Arten sind auf das Vorhandensein geeigneter Hohlräume angewiesen, da sie nicht in der Lage sind, diese selbst zu erschaffen. Der Schutz von Höhlenbäumen ist nicht an die momentane Anwesenheit dieser Tiere gebunden.

Sobald in der betreffenden Baumhöhle Tiere besonders oder sogar streng geschützter Arten festgestellt werden, gelten außerdem die Zugriffs- und Störungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG.

Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Baum mit Höhlenstrukturen fällen zu müssen, wird dafür eine einzelfallbezogene Ausnahmegenehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde benötigt. Zumutbare Alternativen zur Fällung des Baumes bzw. zur Entfernung der Höhlenstruktur dürfen nicht gegeben sein. Die Erteilung der Genehmigung ist eine Ermessensentscheidung.

Die Beseitigung von Höhlenbäumen ohne Ausnahmegenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann unter Umständen als Straftat geahndet werden.

  • Höhlenbäume und Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

    Nach § 44 Abs. 4 BNatSchG wird bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen, wenn diese den Anforderungen an die gute fachliche Praxis entspricht. Für in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikel 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie und für in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert.

    Im Bereich des Waldes muss nach § 19 Abs. 1 Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung neben der ökonomischen auch die ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes sichern. Kennzeichen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 ThürWaldG daher neben der Gewährleistung der nachhaltigen Holzproduktion auch die Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt. Infolgedessen entspricht die Beseitigung von Höhlenbäumen im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung nicht der guten fachlichen Praxis und ist damit insoweit nicht von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten befreit.

  • Für die Beseitigung von Höhlenbäumen in Folge von Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG (zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind) bedarf es lediglich dann einer artenschutzrechtlichen Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht mehr vorhanden ist bzw. das Eintreten des  Verbotstatbestands des § 44 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG nicht durch die Anordnung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen verhindert werden kann.

  • Maßnahmen der Gefahrenabwehr, z. B. von konkreten Unfallgefahren, können dazu führen, dass Höhlenbäume beseitigt werden müssen. Dies bedarf ebenfalls einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Kann die Fällung aufgrund ihrer Dringlichkeit (Gefahr im Verzug) nicht aufgeschoben werden und sind keine Alternativen zur Fällmaßnahme ersichtlich (z. B. Absperrung, Kronenentlastungen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen), kann die Entfernung des Höhlenbaumes ohne Genehmigung vorgenommen werden. In diesen Fällen ist jedoch nachträglich eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Wird im Prüfverfahren festgestellt, dass Dringlichkeit nicht gegeben war oder eine Höhlenbeseitigung gar nicht notwendig war, liegt ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor.

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