Sammeln und Verkauf von Pilzen in Thüringen
Beim Sammeln von Pilzen ist nicht nur Artenkenntnis gefragt, man sollte auch darüber informiert sein, was bei der Entnahme von Pilzen aus der Natur und bei deren Verkauf nach dem Naturschutzrecht des Bundes und des Landes Thüringen zu beachten ist.
Sammeln besonders geschützter Pilze - was ist erlaubt?
Das Sammeln von Pilzen der besonders geschützten Arten ist grundsätzlich verboten. Von den bekannten Speisepilzen dürfen diese für den eigenen Bedarf - einschließlich des familiären Bedarfs - gesammelt werden:
- Birkenpilze und Rotkappen
- Brätling
- Morcheln
- Pfifferlinge
- Schweinsohr (nicht in Thüringen vertreten)
- Steinpilz
Nicht gesammelt werden dürfen:
- Blauender und Echter Königsröhrling, Gelber Bronzeröhrling, Sommerröhrling, Weißer Bronzeröhrling
- Erlen-Grübling
- Grünling
- Kaiserling (nicht in Thüringen vertreten)
- Saftlinge
- Schaf- und Semmelporlinge
- Trüffel
Die Entnahme besonders geschützter Arten als auch ihre Vermarktung, zu der Verkauf, Kauf, jedes Anbieten zum Verkauf oder Kauf, das Vorrätighalten und Befördern zum Verkauf und Vermarktung und Tausch zählen, sind verboten. Die unteren Naturschutzbehörden können Ausnahmen von den genannten Verboten genehmigen. Verstöße gegen die genannten Schutzbestimmungen können mit Bußgeld oder Strafe belangt werden.
Sammeln und Verkauf von Pilzen ohne besonderen Schutzstatus
Auch für nicht „besonders geschützte“ Pilze gelten Schutzvorschriften. So ist es verboten „ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen“. Zu den Pflanzen im Sinne des Gesetzes zählen auch die Pilze. Das Sammeln von nicht besonders geschützten Pilzen für den Hausgebrauch bzw. Eigenbedarf ist vom Begriff des „vernünftigen Grundes“ gedeckt und somit erlaubt. Das umfasst allerdings nicht das wahllose Sammeln aller vorgefundenen Pilze ohne jegliche Artenkenntnis.
Das gewerbsmäßiges Entnehmen, Be- oder Verarbeiten ist auch für Pilze der nicht besonders geschützten Arten verboten. Die unteren Naturschutzbehörden bei den Landratsämtern oder den Verwaltungen der kreisfreien Städte können auf Antrag Ausnahmen von den genannten Verboten erteilen. Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden. Für nachweislich gezüchtete oder rechtmäßig importierte Pilze gelten die Verbote nicht.
Die dargelegten Regeln gelten auch für Pilze auf einem Garten- oder privaten Waldgrundstück, wenn sie wildlebend sind, d. h. sich auf natürliche Weise ohne Zutun des Menschen angesiedelt haben. Anders als im Jagd- und Fischereirecht, in dem die Befugnis, sich Wild oder Fische anzueignen grundsätzlich an den Besitz an Grund und Boden gebunden ist, kann sich ein Grundstückseigentümer (WaldbesitzerIn etc.) nicht auf weitergehende Aneignungsrechte als die genannten berufen. Das bedeutet, auch der/die GrundstückseigentümerIn darf nur für den Eigengebrauch sammeln.
Pilze, die auf Märkten oder in Gaststätten angeboten werden, sind demnach nur dann legal, wenn sie aufgrund einer Genehmigung einer unteren Naturschutzbehörde in Thüringen oder der zuständigen Naturschutzbehörde eines anderen Bundeslandes dort gesammelt worden sind. Andere legale Quellen wären eine rechtmäßige Zucht oder Naturentnahme innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder ein rechtmäßiger Import aus einem Land außerhalb der EU. Dieser rechtmäßige Erwerb ist auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde gegenüber nachzuweisen.
Weitere Informationen
- Besonders geschützte Pflanzenarten in Thüringen
vergrößerte Ansicht
Diese Seite teilen
Weitere Werkzeuge