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Umgang mit toten Tieren/Pflanzen und Präparation

Zugriffs- und Besitzverbote nach dem Bundesnaturschutzgesetz gelten nicht nur für lebende Tiere und Pflanzen, sondern auch für alle tot aufgefundenen Tiere und abgestorbenen Pflanzen der besonders geschützten Arten und deren Teile. Dies bedeutet, dass es erst einmal prinzipiell nicht zulässig ist, solche tot aufgefundenen Tiere und abgestorbenen Pflanzen aus der Natur aufzunehmen und in Besitz zu nehmen.

Zu den besonders geschützten Arten gehören alle europäischen Vogelarten, viele heimische Säugetierarten (z. B. Eichhörnchen, Hamster, Siebenschläfer, Westlicher Igel, alle heimischen Fledermausarten), alle europäischen Reptilien- und Amphibienarten. Der Schutzstatus einer Art kann im WISIA-Portal des Bundesamtes für Naturschutz recherchiert oder im Zweifelsfall bei einer unteren Naturschutzbehörde nachgefragt werden.

Abweichend von den genannten Verboten - vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften - ist es zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen, um sie an eine hierfür bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden (§ 45 Abs. 4 BNatSchG).

Zu beachten ist, dass bei Tieren, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, die Aufnahme nur durch den Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten oder dessen Beauftragten bzw. nur mit dessen Einverständnis zulässig ist.

Abgabestellen für tot aufgefundene Tiere und Pflanzen in Thüringen

Die Stellen, die in Thüringen dazu bestimmt sind, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen entgegenzunehmen, sind:

  • Naturkundemuseum Erfurt, Große Arche 14, 99084 Erfurt
  • Friedrich-Schiller-Universität Jena, Phyletische Museum, Vor dem Neutor 1, 07743 Jena
  • Naturkundemuseum Mauritianum Altenburg, Parkstraße 1, 04600 Altenburg
  • Thüringer Landesmuseum Heidecksburg, Naturhistorisches Museum, Schloßbezirk 1, 07407 Rudolstadt
  • Museum für Naturkunde Gera, Nicolaiberg 3, 07545 Gera
  • Naturhistorisches Museum Schloss Bertholdsburg Schleusingen, Burgstraße 6, 98553 Schleusingen
  • Stiftung Schloss Friedenstein, Museum der Natur, Schloss Friedenstein, 99867 Gotha
  • Artenschutzzentrum Thüringen (AZT) Ranis, Preißnitzberg 5, 07389 Ranis

Die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (mit der Vogelschutzwarte Seebach) stehen ebenfalls als Abgabestellen für die Entgegennahme von tot aufgefundenen Tieren und abgestorbenen Pflanzen der besonders geschützten Arten zur Verfügung.

Falls sich darüber hinaus andere Einrichtungen auf eine Verwendung von Totfunden besonders geschützter Arten für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke berufen wollen, muss dies nachgewiesen werden können.

Ein Verstoß gegen die Zugriffs- und Besitzverbote stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann unter Umständen (bei Betroffenheit bestimmter Arten; vorsätzliche gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Tatbegehung) auch als Straftat geahndet werden.

  • Präparation von besonders und streng geschützten Tieren

    Tot aufgefundene Tiere, die ausschließlich dem besonderen Schutz unterliegen und nicht zu den streng geschützten Arten gehören (z. B. Buchfink, Kohlmeise, Eichelhäher, Saatkrähe, Dohle, Eichhörnchen, Igel), dürfen der Natur entnommen werden, wenn sie für Zwecke der Forschung oder Lehre (z. B. für naturkundliche Museen und Hochschulen) präpariert und verwendet werden sollen. Dieser Verwendungszweck muss zum Zeitpunkt der Naturentnahme bereits feststehen. Eine solche Naturentnahme ist genehmigungsfrei. Andernfalls sind die toten Tiere in der Natur zu belassen oder an eine behördlich bestimmte Stelle abzugeben (siehe oben).

    Zu beachten ist, dass die Begriffe „Forschungs- und Lehrzwecke“ nach einschlägiger Rechtsprechung sehr eng auszulegen sind. Eine Aufbewahrung der für Forschungs- und Lehrzwecke präparierten Exemplare in Privatwohnungen ist generell auszuschließen. Um sicherzugehen, dass es sich bei den beabsichtigten Verwendungszwecken auch wirklich um Forschungs- oder Lehrzwecke handelt, wird dem/der PräparatorIn wie auch der Einrichtung eine Nachfrage bei der zuständigen Naturschutzbehörde empfohlen.

    PräparatorInnen können tote Tiere der "nur" besonders geschützten Arten in Empfang nehmen, einlagern sowie haltbar machen, wenn eine Forschungs- oder Lehrinstitution für ihre Zwecke Präparate in Auftrag gibt. Hierbei haben sie weitere nationale Vorschriften zu beachten (z. B. Buchführungspflicht, siehe Muster für das Aufnahme- und Auslieferungsbuch). PräparatorInnen dürfen darüber hinaus tote Exemplare der besonders geschützten Arten - auch in präparierter Form – nur dann vorrätig halten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass Einrichtungen der Forschung oder Lehre ein regelmäßiges Abnahmeinteresse an Präparaten haben. In diesen Fällen sollten zur Glaubhaftmachung Präparationsaufträge oder Bedarfslisten der o. g. Einrichtungen vorliegen.

    Die Präparation von Tieren der besonders geschützten Arten zu anderen als für Forschungs- und Lehrzwecke ist grundsätzlich nur mit einer Ausnahmegenehmigung der jeweiligen unteren Naturschutzbehörde zulässig (hierunter fällt auch die Präparation zu Bildungszwecken z. B. für allgemeinbildende Schulen oder Schulheime).

    Tote Tiere der streng geschützten Arten (z. B. Biber, Fledermäuse, alle Eulenvögel, Weiß- und Schwarzstorch, Eisvogel, Grünspecht) können der Natur entnommen werden und müssen danach bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde oder in einem Museum für Naturkunde, in der Vogelschutzwarte Seebach oder im AZT Ranis abgegeben werden. Diese Institutionen benötigen für die Präparation solcher Tiere für ihre Forschungszwecke keine behördliche Ausnahmegenehmigung. Ansonsten ist eine Präparation von Tieren der streng geschützten Arten (auch für Forschungs-, Lehr- oder Bildungszwecke) grundsätzlich nur mit einer Ausnahmegenehmigung der jeweiligen unteren Naturschutzbehörde zulässig.

    Die Erteilung einer Präparationsgenehmigung der Natur entnommenen Totfunde besonders oder streng geschützter Arten zu privaten Zwecken ist grundsätzlich nicht möglich. Verendete Tiere besonders geschützter Arten, die sich rechtmäßig in der Haltung/Obhut des Menschen befinden (z. B. importierte Papageien, Beizvögel, gezüchtete Landschildkröten) können präpariert werden, wenn der Legalitätsnachweis (Einfuhrgenehmigung, EG-Bescheinigung, Zuchtnachweis) beim Präparator vorliegt.

  • Tote (getötete oder tot aufgefundene) Wildtiere, die nicht unter besonderem Schutz stehen, die dem Jagdrecht unterliegen, wie z. B. Marder, Dachs oder Fuchs, können vom verantwortlichen Jagdausübungsberechtigten (das ist der Eigenjagdbezirksinhaber, Jagdpächter oder eine von der unteren Jagdbehörde für einen Jagdbezirk benannte jagdpachtfähige Person) in Besitz genommen, präpariert und in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot der entgeltlichen Abgabe der in Anlage 1 der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) genannten Arten ist zu beachten.

    Es gibt auch Arten, die sogenannten „Doppelrechtler“, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders (aber nicht streng) geschützt sind und gleichzeitig auch dem Jagdrecht unterliegen wie z. B. Rabenkrähe oder Elster. Diese Arten dürfen vom Jagdausübungsberechtigten der Natur entnommen, für eigene Zwecke präpariert und an Dritte nur unentgeltlich weitergegeben werden (und deshalb auch nicht von PräparatorInnen zum Verkauf angeboten werden), sofern nicht jagdrechtliche Vorschriften die entgeltliche Abgabe bestimmter Arten (Anlagen 2 und 3 BWildSchV; Arten der Anlage 3 nur zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken) erlauben.

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass das naturschutzrechtliche Vermarktungsverbot u. a. Tausch oder Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken beinhaltet.

    Tote Wildtiere naturschutzrechtlich streng geschützter Arten, die zugleich dem Jagdrecht unterliegen, wie z. B. heimische Greifvögel, Wildkatze oder Fischotter, hat der Jagdausübungsberechtigte nach dem Thüringer Jagdgesetz unverzüglich der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Er ist berechtigt die Exemplare der Natur zu entnehmen, muss sie aber anschließend bei einer behördlich bestimmten Stelle abgeben. Die Pflicht zur Abgabe ergibt sich aus der naturschutzrechtlichen Einstufung einer Tierart als „streng geschützt“.

    Die „behördlich bestimmten Stellen“ für die Abgabe der Exemplare entsprechen derzeit den für Thüringen bestimmten Abgabestellen (siehe oben).

    Alternativ ist auch eine Abgabe bei der unteren Naturschutz- oder Jagdbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt) möglich. Nach Rückfrage kann im Einzelfall auch eine Abholung durch die untere Naturschutzbehörde erfolgen.

    Hinweis: Personen, die nicht als jagdausübungsberechtigte Personen gelten - wozu auch JägerInnen zählen - die nicht selbst JagdbezirksinhaberInnen oder JagdpächterInnen sind - dürfen sich tote Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, nur aneignen und präparieren lassen, wenn sie den legalen Besitz der Exemplare mittels einer Abtrittserklärung der jagdausübungsberechtigten Person nachweisen können. Die Abtrittserklärung muss in diesem Fall für das entsprechende Tier im Original beim/bei der PräparatorIn vorliegen. Die oben aufgeführten Einschränkungen für Tiere der streng geschützten Arten, insbesondere die Abgabepflicht, gelten gleichermaßen.

  • In Drittländern oder in anderen EU-Mitgliedsstaaten erworbene und nach Deutschland eingeführte bzw. verbrachte tote Tiere oder Jagdtrophäen, die Besitzverboten unterliegen, können präpariert werden, wenn beim/bei der PräparatorIn ein Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb (z. B. Einfuhrgenehmigung/sonstiger Einfuhrbeleg) vorliegt. Die Vermarktungsverbote bleiben jedoch bestehen.

  • Kann die legale Herkunft eines Tieres (hierunter zählen im Regelfall: das tote Tier, seine Entwicklungsformen – z. B. Eier –, Präparate, Teile toter Tiere, sonstige Erzeugnisse aus dem toten Tier oder seiner Teile) bei einer Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht nachgewiesen werden, so kann dieses beschlagnahmt und eingezogen werden. Die Kosten des Verfahrens hat der/die Betroffene (z. B. der/die PräparatorIn) zu tragen.

    Verstöße gegen die naturschutzrechtlichen Vorschriften können mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden. Begeht ein/e PräparatorIn derartige Verstöße liegen im Regelfall Straftatbestände vor. Der/die PräparatorIn kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden.

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