Wissenschaftliche Vogelberingung
Alle europäischen Vogelarten gehören zu den besonders geschützten Arten. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz darf diesen unter anderem nicht nachgestellt werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den genannten Verboten, also zum Nachstellen oder zu Fangweisen zulassen, sofern die in den Bestimmungen genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) ist gemäß Thüringer Naturschutzgesetz für die Ausnahmegenehmigungen zur Vogelberingung zuständig (§ 18 Abs. 6 ThürNatG).
Die Vogelberingung ist eine Forschungsmethode, mit der Fragen wildlebender Vögel und ihren Populationen beantwortet werden sollen. Die Vögel werden, je nach Art, mit verschiedenen Methoden gefangen, am Bein beringt und anschließend unversehrt wieder freigelassen. Die Staatliche Vogelschutzwarte Seebach im TLUBN betreut die BeringerInnen in Thüringen.
vergrößerte Ansicht
Diese Seite teilen
Weitere Werkzeuge

