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Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 zu invasiven gebietsfremden Arten

Die IAS-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1143/2014)

Neben der Biodiversitätskonvention und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU beinhaltet vor allem die am 01.01.2015 in Kraft getretene „Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten“ (oft nach der englischen Bezeichnung der „Invasive Alien Species“ als „IAS-Verordnung“ abgekürzt) rechtliche Regelungen zum Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten, die direkt in den Mitgliedstaaten gelten.

Aus der IAS-Verordnung ergeben sich verschiedene Anforderungen an die EU-Mitgliedsländer hinsichtlich des Umganges mit invasiven Arten von unionsweiter Bedeutung. So fordert sie Prävention, die Einrichtung eines Überwachungssystems, die sofortige Beseitigung in der frühen Phase der Invasion sowie das Management von im Mitgliedsland bereits weit verbreiteten invasiven gebietsfremden Arten der Unionsliste. Die Einfuhr in die EU, Vermarktung, Haltung, Zucht, Beförderung (außer im Zusammenhang mit der Beseitigung zu entsprechenden Einrichtungen), Verwendung, der Tausch und das Freisetzen dieser Arten in die Umwelt sind verboten (vgl. Artikel 7 der Verordnung). Die IAS-Verordnung regelt aber auch Übergangsbestimmungen für nichtgewerbliche Besitzer und kommerzielle Bestände (in Artikel 31 und 32 der Verordnung). Forschung und Ex-situ-Erhaltung an invasiven gebietsfremden Arten der Unionsliste sind gemäß Artikel 8 der IAS-Verordnung genehmigungspflichtig.

  • Nach Artikel 8 erteilte Genehmigungen für die Forschung und Ex-situ-Erhaltung an invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung müssen gemäß Artikel 8 Absatz 7 der IAS-Verordnung im Internet unverzüglich mit den folgenden Angaben öffentlich bekannt gemacht werden:

    • wissenschaftlicher und deutscher Artname
    • Anzahl oder Volumen der betreffenden Exemplare
    • Zweck der Genehmigung
    • Code der Kombinierten Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/89 (KN-Code)

    In Thüringen erteilte Genehmigungen nach Artikel 8 der EU-Verordnung Nr. 1143/2014:

    Art

    Menge

    Zweck

    KN-Code

    Datum

    Xenopus laevis (Krallenfrosch)

    max. 150 weibliche Exemplare

    Forschung

    ex 0106 90 00

    18.07.2024

     

Die Unionsliste

Am 03.08.2016 ist ergänzend zur IAS-Verordnung eine erste Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung in Kraft getreten (DVO (EU) 2016/1141), für die die Regelungen der IAS-Verordnung anzuwenden sind. Diese sogenannte „Unionsliste“ wurde seitdem mehrfach fortgeschrieben, so dass sie aktuell 114 Arten umfasst:

In der Unionsliste sind auch einige in Thüringen weit verbreitete Arten aufgeführt, z. B. Japanischer Flügelknöterich, Riesen-Bärenklau, Drüsiges Springkraut, Blaubandbärbling, Nilgans, Nutria, Bisam und Waschbär.

Außerdem besitzen Bastard- und Sachalin-Flügelknöterich, Götterbaum, Schmalblättrige Wasserpest, Verschiedenblättriges Tausendblatt, Kamber-, Marmor-, Signal- und Roter Amerikanischer Sumpfkrebs, Sonnenbarsch sowie Marderhund und Mink etablierte Vorkommen in Thüringen. Einzelnachweise, aber keine etablierten Vorkommen, gibt oder gab es von folgenden Arten: Gewöhnliche Seidenpflanze, Nadelkraut, Wasserhyazinthe, Himalaya-Bergknöterich, Muschelblume, Brasilianisches Tausendblatt, Gelbe Scheinkalla, Papiermaulbeerbaum, Nordamerikanische Schmuckschildkröte, Schwarzkopf-Ruderente, Kettennatter, Chinesisches Muntjak und Asiatische Hornisse.

Die folgenden Publikationen des Bundesamts für Naturschutz (BfN) beinhalten Steckbriefe der Unionsliste-Arten mit wesentlichen Angaben zu Vorkommen, Aussehen, Verwechslungsmöglichkeiten sowie Beseitigungs- und Kontrollmaßnahmen:

Eine Übersicht zu Status und Verbreitung der Unionsliste-Arten in Thüringen geben die folgenden Tabellen:

Berichterstattung an die EU 

Zur Umsetzung der IAS-Verordnung erstatten die Mitgliedstaaten der EU alle sechs Jahre Bericht. Dies ist erstmals zum 1. Juni 2019 erfolgt. Der erste nationale Bericht Deutschlands für den Berichtszeitraum 2015 bis 2018 wurde vom BfN veröffentlicht (Nigmann & Nehring 2020).

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