NSG 320 „Süd-West-Kyffhäuser“
NSG | Süd-West-Kyffhäuser |
Thür.-Nr. | 320 |
Landkreis | Kyffhäuserkreis |
Naturraum | Zechsteingürtel am Kyffhäuser |
Datum der Unterschutzstellung | 15.06.1999 (Teilfläche von 244,2 ha bereits seit 01.05.1961 und weitere Teilfläche von 3,0 ha seit 01.04.1983 als NSG „Ochsenburg – Ziegelhüttental“, weitere Teilflächen von 4,1 ha als NSG „Pfanne“, 26,4 ha als NSG „Kalktal“ und 24,0 ha als NSG „Kattenburg“ ebenfalls seit 01.05.1961 unter Schutz, alle im neuen NSG „aufgegangen“) |
Amtliche Größe in ha | 831,7 |
Natura 2000 | fast vollständig im FFH-Gebiet Nr. 11 „Kyffhäuser – Badraer Schweiz – Solwiesen“ und EG-Vogelschutzgebiet Nr. 4 „Kyffhäuser – Badraer Schweiz – Helmestausee“ |
Schutzzweck | Schutz des wertvollsten Teils der Gipskarstlandschaft am Kyffhäuser mit herausragender Vegetationsausstattung und einmaligem Arteninventar; Sicherung der natürlichen Entwicklung in einer laut NSG-Verordnung 122,3 ha großen bewirtschaftungs- und pflegefreien Zone (davon bereits 35 ha seit 1953 ohne forstliche Nutzung, seit 1961 integriert in ein 64,9 ha großes Totalreservat). |
Weitere Informationen | Die bewirtschaftungs- und pflegefreie Zone ist zusammen mit einer Fläche von weiteren 249,1 ha seit 2018 auch Bestandteil des Waldgebietes ohne forstliche Nutzung Nr. 47 „Süd-Kyffhäuser“ (siehe https://www.naturwaldwandel.de/waldgebiete/). Östlich der Bundesstraße B 85 Bad-Frankenhausen – Kelbra schließt das NSG Nr. 448 „Süd-Ost-Kyffhäuser“ an. Das NSG liegt im Naturpark „Kyffhäuser“ (https://www.naturpark-kyffhaeuser.de/) und enthält als Ausflugsziel einen Teil des Kyffhäuserweges: https://www.naturpark-kyffhaeuser.de/1/kyffhaeuserweg/. Das NSG beinhaltet den geschützten Landschaftsbestandteil „Wiesensteppen Barbarossahöhle – Falkenburgplateau“ sowie die Naturdenkmale „Prinzenhöhle“, „Steinbruch Kammtal“, „Äbtissingrube“, „Eiche am Ruheplatz“, „Speierling am Weg Rottleben – Rathsfeld“ und „Vogelschutzgehölz Salzstraße“ (z. T.) |
Speziell zu beachten | Im NSG ist von Besuchern das Betreten nur auf den befestigten Wegen und den markierten Wanderwegen, das Fahrradfahren auf den in der Schutzgebietskarte entsprechend gekennzeichneten Wegen erlaubt. Trampelpfade z. B. zu Orchideen sind keine solchen Wege, wenn sie nicht befestigt oder markiert sind! Das Befahren des NSG mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen sowie ihr Abstellen im NSG sind nicht gestattet, ebenso z. B. das Lagern. |
Weiterführende Literatur
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