NSG 371 „Spitzenberg – Schießplatz Rothenstein – Borntal“
NSG | Spitzenberg – Schießplatz Rothenstein – Borntal |
Thür.-Nr. | 371 |
Landkreis/kreisfreie Stadt | Saale-Holzland-Kreis, kreisfreie Stadt Jena |
Naturraum | Ilm-Saale-Ohrdrufer (Muschelkalk-)Platte, Saale-Sandsteinplatte |
Datum der Unterschutzstellung | 16.09.2003 (Teilfläche von 25,2 ha bereits seit 01.05.1961 als NSG „Borntal“ endgültig unter Schutz und schon seit 1939 einstweilig sichergestellt, im neuen NSG „aufgegangen“) |
Amtliche Größe in ha | 544,2 |
Natura 2000 | zum größten Teil im FFH-Gebiet Nr. 129 “Leutratal – Cospoth – Schießplatz Rothenstein“, fast vollständig im EG-Vogelschutzgebiet Nr. 33 „Muschelkalkhänge der westlichen Saaleplatte“ |
Schutzzweck | Erhaltung eines großflächigen, artenreichen Komplexes von Wald- und Offenlandlebensräumen, insbesondere von orchideenreichen Magerrasen auf einem ehemaligen militärischen Übungsplatz und daran angrenzend. |
Weitere Informationen | Auf einer laut NSG-Verordnung 30,1 ha großen Refugialfläche sollen eine störungsfreie Entwicklung der Lebensräume einer streng geschützten, störungsempfindlichen Tierart gewährleistet, die großflächige offene Blaugrashalde sowie die Felsgesellschaften der Felsbankzonen der Muschelkalksteilhang insgesamt als geomorphologisches Dokumentations- und Studienobjekt bei weitgehend ungestörter Entwicklung erhalten werden. Der Wald (ca. 25 ha) in der Refugialfläche darf forstlich nicht bewirtschaftet werden. Deshalb ist die Refugialfläche seit 2018 auch Teil des Waldgebietes ohne forstliche Nutzung Nr. 100 „Borntal“, siehe www.naturwaldwandel.de/waldgebiete/ . Der NABU-Stiftung Nationales Naturerbe gehören allein im NSG 264 ha, angrenzend weitere 51 ha (Stand April 2024): |
Speziell zu beachten | In den bewirtschafteten Laub- und Mischwäldern des NSG sind mindestens 5 Bäume pro Hektar ab 30 cm Brusthöhendurchmesser bis zum vollständigen Zerfall zu belassen. In der Refugialfläche sind in der Zeit vom 1. Januar bis 15. August jegliche jagdlichen Maßnahmen verboten. Im NSG ist von Besuchern das Betreten, Fahren mit Fahrrädern und Reiten nur auf den befestigten oder entsprechend gekennzeichneten Wegen erlaubt. Trampelpfade zu Orchideen sind keine solchen Wege, wenn sie nicht markiert sind! |
Weiterführende Literatur
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