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Ersatzbaustoffverordnung

Artikel 1 der Mantelverordnung – Die Ersatzbaustoffverordnung

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Nr. 43/2021 vom 16. Juli 2021 wurde die Mantelverordnung (Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 09.Juli 2021 (BGBl.I S. 2598)) bekannt gegeben.

Die Verordnung trat am 1. August 2023 in Kraft.

Die wesentlichen Bestandteile sind mit Artikel 1 die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) sowie mit Artikel 2 die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Des Weiteren beinhaltet die Mantelverordnung Änderungen der Deponieverordnung (Artikel 3) und der Gewerbeabfallverordnung (Artikel 4). Im Artikel 5 wird das Inkrafttreten und das begleitende Monitoring der Umsetzung durch die Bundesregierung geregelt.

In der ErsatzbaustoffV werden umweltfachliche Anforderungen an Verwendung und Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken bundesweit einheitlich und rechtsverbindlich geregelt. Die ErsatzbaustoffV tritt für die Bewertung der Schadlosigkeit an die Stelle der LAGA-Mitteilung 20.

Mit den Merkblättern zur Ersatzbaustoffverordnung soll den Wirtschaftsbeteiligten ein Überblick verschafft werden, welche Pflichten auf sie zukommen. Sie dienen als Hilfestellung für die Wirtschaftsbeteiligten, Anforderungen an die ordnungsgemäße Verwertung mineralischer Abfälle umzusetzen.

Der Umfang der Merkblätter wird unter Berücksichtigung der konkreten Anfragen und Probleme der Wirtschaftsbeteiligten und Behörden entsprechend erweitert.

Die Inhalte der Merkblätter sind demnach nicht abschließend und werden im Ergebnis der Vollzugserfahrungen fortgeschrieben und dem jeweils aktuellen Stand (Novellierung der ErsatzbaustoffV) angepasst.

Änderung der Ersatzbaustoffverordnung

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186 vom 18.07.2023) wurde die ErsatzbaustoffV geändert. Die Verordnung ist am 1. August 2023 in Kraft getreten.

Hinweise zu Anzeigepflichten und zum Ersatzbaustoffkataster

Seit dem Inkrafttreten der Mantelverordnung, insbesondere der Ersatzbaustoffverordnung, am 01.08.2023 sind die bundeseinheitlichen gesetzlichen Anforderungen dieser Verordnung im Freistaat Thüringen anzuwenden. In § 22 Ersatzbaustoffverordnung sind Anzeigepflichten zum Ein- und Ausbau von mineralischen Ersatzbaustoffen normiert. Die Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde richten sich vornehmlich an Verwender und Grundstückseigentümer.

Nach § 23 Ersatzbaustoffverordnung dokumentieren die zuständigen Behörden die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe in einem Ersatzbaustoffkataster. In das Kataster sind Vor- und Abschlussanzeigen aufzunehmen.

Das TMUEN gab im Vorfeld der Zuständigkeitsregelung zur Ersatzbaustoffverordnung den Erlass vom 13.06.2023 bekannt, indem insbesondere auf die Entgegennahme der Anzeigen durch die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Abfallbehörden eingegangen wird.

Bis zur Verfügbarkeit des Ersatzbaustoffkatasters als bundesweite Internetanwendung für Ersatzbaustoffverordnung wurden zur Arbeitserleichterung und Vereinheitlichung der Datenstruktur für die Erstellung der Anzeigen die Excel-Formulare für die Verwender und für die katasterführenden Behörden vorbereitet. Die Excel-Formulare (bereitgestellt vom Land Nordrhein-Westfalen) mit Stand 31.01.2023 finden Sie unter den nachstehenden Links.

Anzeige nach Muster - Straßen- und Erdbauweisen (*.xlsx, 39,1 KB)

Anzeige nach Muster - Bahnbauweisen (*.xlsx, 38,1 KB)

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