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Informationen zur Klärschlammverordnung

Berichtspflichten für die Klärschlammerzeuger zur Phosphorrückgewinnung

Die 2017 novellierte Klärschlammverordnung (AbfKlärV) regelt in Artikel 4 § 3a AbfKlärV (In-Kraft-Treten zum 01.01.2023) die Berichtspflichten für die Klärschlammerzeuger zur Phosphorrückgewinnung.

Danach haben alle Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben, zum 31.12.2023 einen Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der ab dem 01.01.2029 durchzuführenden Phosphor-Rückgewinnung, zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in Böden oder zur sonstigen Klärschlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie zu Untersuchungen des Klärschlammes auf den Phosphorgehalt und den Gehalt basisch wirksamer Stoffe vorzulegen.

Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Berichtspflicht für alle Klärschlammerzeuger unabhängig von der jeweiligen Ausbaugröße gilt, auch wenn der Klärschlamm thermisch verwertet wird.

Auf die häufig ohnehin vorliegenden Untersuchungsergebnisse des Phosphorgehalts der Klärschlämme, wie sie z.B. im Fall der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung nach Artikel 1 § 5 erforderlich sind, kann dabei zurückgegriffen werden.

Für den Bericht kann in Anlehnung an die LAGA Mitteilung M 39 "Vollzugshinweise zur Umsetzung der Klärschlammverordnung“ die im rechten Formularfeld herunterladbare Berichtsvorlage im Excel-Tabellenformat verwendet werden.

Die Rücksendung der Berichte erfolgt bis zum 31.12.2023 an das TLUBN unter folgender E-Mail – Adresse: Klaerschlamm@tlubn.thueringen.de.

An diese Adresse können dann auch Rückfragen zum Berichtsverfahren gestellt werden.

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