Veröffentlichung von Abfallverbrennungsanlagen < 2 t/h
Gemäß § 23 Abs. 2 der 17. BImSchV werden in der nachfolgenden Liste die Abfallverbrennungs- und mitverbrennungsanlagen des Freistaats Thüringen aufgeführt mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde.
Derzeit gibt es im Freistaat Thüringen keine Abfallverbrennungs- und mitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde.
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