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Wasserbuch

Für alle Gewässer (Grund- und Oberflächenwasser) wird das sogenannte Wasserbuch geführt. Das Wasserbuch ist ein Verzeichnis aller eintragungsfähigen wasserwirtschaftlichen Rechtsverhältnisse. Die Führung des Wasserbuchs ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe und obliegt dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Das 2002 eingeführte Softwaresystem „Fachanwendung Digitales Wasserbuch“ unterstützt die Verwaltung bei der Führung des Wasserbuchs über eine digitale Abbildung der wasserrechtlichen Tatbestände.

Zweck

Wie das Grundbuch dient das Wasserbuch der Rechtssicherheit und gibt einen umfassenden Überblick über alle erlaubten Gewässerbenutzungen, sowie über Schutzgebiete und Zwangsrechte. Deshalb wird es auch zur Lösung wasserwirtschaftlicher Planungs-, Entscheidungs- und Bewirtschaftungsaufgaben genutzt. Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, sie stellen damit lediglich einen so genannten beurkundenden Verwaltungsakt dar.

Wasserrechte können Rechte am Grundwasser oder an oberirdischen Gewässern sein. Beispiele sind Rechte oder Genehmigungen zum Betrieb von Wasserkraftanlagen oder Mühlen. Unter die Regelung können aber auch verschiedene andere genehmigte Formen der Gewässerbenutzung wie das Aufstauen, Ableiten, Umleiten oder Einleiten sowie die Entnahme von Wasser (Brunnen) fallen.

Folgende wasserrechtliche Sachverhalte werden in das Wasserbuch eingetragen:

1. Erlaubnisse nach § 8 und 9 WHG für Gewässerbenutzungen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken* dienen, und zwar für

  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
  • Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern
  • Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer**
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
  • Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind
  • Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen

2. Bewilligungen nach § 8 WHG für Gewässerbenutzungen

3. alte Rechte und Befugnisse nach § 20 WHG

4. besondere Verpflichtungen zur Gewässerunterhaltung

5. Planfeststellungen und -genehmigungen zum Gewässerausbau

6. Planfeststellungen und -genehmigungen für Deiche

7. Wasserschutzgebiete

8. Heilquellenschutzgebiete

9. Überschwemmungsgebiete

10. Risikogebiete

* Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, sind solche, die für drei Jahre oder mehr erteilt werden.

** Nicht eingetragen werden Erlaubnisse zum Einleiten von gereinigtem häuslichen Abwasser über nicht dauerhafte Kleinkläranlagen in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser, die auf längstens fünfzehn Jahre befristet sind.

Voraussetzung für die Eintragung in das Wasserbuch ist, dass die Entscheidung bestandskräftig bzw. unanfechtbar geworden ist.

Alte Rechte und Befugnisse

Ob ein Recht ein sogenanntes „altes“ Wasserrecht ist und zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden muss, hängt davon ab, ob es hierfür eine „alte“ vor dem 1. Juli 1990 ergangene behördliche Genehmigung gibt und zu diesem Zeitpunkt auch noch die wesentlichen Anlagenteile vorhanden waren.

Bis zum 1. März 2013 konnten bei der für das Wasserbuch zuständigen oberen Wasserbehörde alte Wasserrechte und alte Befugnisse eingereicht werden. Alle bis dahin nicht angemeldete alten Rechte oder Befugnisse erlöschen am 1. März 2020, soweit sie bis dahin nicht schon aus anderen Gründen, z.B. durch Zeitablauf oder gesonderte behördliche Entziehung, erloschen sind.

Verfahrensweg bei der Eintragung in das Wasserbuch

 

Alle in das Wasserbuch aufzunehmenden wasserrechtlichen Entscheidungen sind unverzüglich nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidungen an das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als obere Wasserbehörde zur Führung des Wasserbuchs für den Freistaat Thüringen zu übergeben.

Wird eine wasserrechtliche Entscheidung von einer anderen Behörde als der oberen Wasserbehörde getroffen, hat diese gemäß Nr. 1.1 Absatz 3 Rundverfügung Wasserbuch (TMUEN, 02.07.2024) bestandskräftige Entscheidung einschließlich dazugehöriger Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Nachweise, entscheidungsrelevanter Schriftverkehr, Beschreibungen) unverzüglich der oberen Wasserbehörde zur Eintragung der Rechtsverhältnisse in das Wasserbuch zu übersenden.

Struktur

Das Wasserbuch besteht aus den Wasserbuchblättern und den Wasserbuchakten mit den dazugehörigen Schutzgebietskarten sowie einem Namensverzeichnis.

Wasserbuchblätter

Je Gewässerbenutzung, Zwangsrecht oder Schutzgebiet wird in der Datenbank, dem digitalen Wasserbuch, ein Datensatz mit folgenden Informationen angelegt:

  • wesentlicher Inhalt der Entscheidung, z. B. die erlaubte Abwassereinleitmenge und Überwachungswerte
  • Name und Anschrift des Gewässerbenutzers und/oder des Begünstigten
  • örtliche Lage der Gewässerbenutzung
  • Aufzählung der zugrundeliegenden Bescheide oder Rechtsverordnungen
  • Befristungen

Nach Eingabe der Daten wird ein Wasserbuchblatt ausgedruckt.

Wasserbuchakte

Zu jedem Wasserbuchblatt wird eine Wasserbuchakte mit folgendem Inhalt geführt.

  • Urkunden (Bescheide, Beschlüsse, Verordnungen) oder beglaubigte Abschriften der Urkunden, auf die sich die Einträge beziehen
  • Antragsunterlagen, Pläne und Gutachten
  • den im Zusammenhang mit der Entscheidung stehenden Schriftverkehr
  • Schutzgebietskarten (Flurkarten, Übersichtskarten)

Gebündelte Entscheidungen

Wird in einer Entscheidung über mehrere Gewässerbenutzungen gebündelt entschieden, z. B. bei einer Planfeststellung, so wird nur eine Wasserbuchakte geführt. Die Wasserbuchblätter werden davon unabhängig für jede einzelne Gewässerbenutzung angelegt.

Zuständigkeiten

Eintragungen in das Wasserbuch und Auskünfte erfolgen ausschließlich durch die obere Wasserbehörde.

Aufbewahrung

Das Wasserbuch (Datenträger und Wasserbuchakten) wird feuersicher, geschützt gegen Wassereinbruch und unter Verschluss aufbewahrt. Das Wasserbuch darf nicht aus den für die Aufbewahrung bestimmten Räumen entfernt werden. Ausnahmen sind nur aufgrund gerichtlicher Aufforderung zulässig. 

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