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Wasserschutzgebiet Nr. 24 „Talsperre Leibis/Lichte“

Das Wasserschutzgebiet dient dem Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung aus der Trinkwassertalsperre Leibis/Lichte für ca. 350.00 Bürger in Ostthüringen. Begünstigte des Wasserschutzgebietes ist die Thüringer Fernwasserversorgung.

Das Wasserschutzgebiet wurde mit der „Thüringer Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassertalsperre Leibis/Lichte (Thüringer Wasserschutzgebietsverordnung Talsperre Leibis/Lichte - VO WSG Talsperre Leibis/Lichte)“ vom 9. Februar 2011 (ThürStAnz Nr. 10/2011 S. 389) festgesetzt.

Die Darstellung der Grenzen im Kartendienst kann geringfügig von der Darstellung in den Karten zur Verordnung abweichen. Ursache sind mögliche unterschiedliche redaktionelle Stände der Kartenhintergründe. Im Zweifel ist die Darstellung in den Karten zur Verordnung verbindlich.

Räumlicher Geltungsbereich

Das Wasserschutzgebiet liegt in den in der Tabelle genannten Gemeinden und Gemarkungen.

Gemeinden

Gemarkungen

Bad Blankenburg

Bad Blankenburg, Oberwirbach, WBZ Hainberg

Cursdorf

Cursdorf

Deesbach

Deesbach

Döschnitz

Döschnitz

Gräfenthal

Lippelsdorf, Sommersdorf

Lauscha

Ernstthal

Meura

Meura

Neuhaus am Rennweg

Bock und Teich, Geiersthal, Igelshieb, Lichte, Neuhaus, Piesau, Schmalenbuche, Wallendorf

Rohrbach

Rohrbach

Saalfeld/Saale

Braunsdorf, Burkersdorf, Dittrichshütte, Reichmannsdorf, Schmiedefeld, Taubenbach, Unterwirbach,
Wickersdorf

Schwarzatal

Oberweißbach

Sonneberg

Hasenthal, Spechtsbrunn

Unterweißbach

Leibis, Quelitz, Unterweißbach

Schutzvorschriften

Zum Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen und anderen nachteiligen Veränderungen enthält die Schutzgebietsverordnung für jedermann verbindliche Verbote und andere Bestimmungen. Auskünfte zu den gültigen Schutzgebietsvorschriften geben die unteren Wasserbehörden bei den Landkreisen Saalfeld-Rudolstadt und Sonneberg.

Zusätzlich zu den Vorschriften in der Schutzgebietsverordnung kann die Wasserbehörde auch auf der Grundlage des § 52 Wasserhaushaltsgesetz Anordnungen zum Schutz des Trinkwassers treffen. Das kann durch eine Einzelfallanordnung oder allgemein durch eine Allgemeinverfügung erfolgen.

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