Wasserschutzgebiet Nr. 84 „Schimberg“
Das Wasserschutzgebiet wurde durch den Beschluss des Kreistages Heiligenstadt über die „Festlegung von Schutzgebieten für die Entnahme aus dem Grund- und Oberflächenwasser zur Trinkwassergewinnung auf dem Territorium des Kreises Heiligenstadt“ vom 4. Dezember 1975, Nr. 47-10/75, den Beschluss des Kreistages Heiligenstadt über die „Festlegung von Schutzgebieten für die Entnahme aus dem Grund- und Oberflächenwasser zur Trinkwassergewinnung auf dem Territorium des Kreises Heiligenstadt“ vom 15. Dezember 1977, Nr. 106-22/77, und den Beschluss des Kreistages Worbis über die „Festlegung von Schutzgebieten für die Entnahme von Wasser aus dem Grund- und Oberflächenwasser zur Trinkwassergewinnung auf dem Territorium des Kreises Worbis“ vom 30. Oktober 1985, Nr. 50-X1/85, festgesetzt. Diese Schutzgebietsbeschlüsse sind durch das Wasserhaushaltsgesetz und das Thüringer Wassergesetz in heutiges Recht übergeleitet worden. Das Wasserschutzgebiet ist damit weiterhin gültig.
Die Karten mit den Grenzen des Wasserschutzgebietes wurden durch aktuelle Karten in digitaler Form ersetzt. Das erfolgte mit der „Thüringer Verordnung zur Digitalen Neubekanntmachung der Grenzen des bestehenden Wasserschutzgebietes ,Schimberg‘ in den Gemeinden Großbartloff und Schimberg (Thüringer Wasserschutzgebietsverordnung Schimberg – VO WSG Schimberg)“ vom 30. Dezember 2019 (ThürStAnz Nr.7/2020 S. 340). Eine Änderung des Verlaufs der festgesetzten Schutzgebietsgrenzen ist durch die Digitale Neubekanntmachung nicht erfolgt.
Die Darstellung der Grenzen im Kartendienst kann geringfügig von der Darstellung in den Karten zur Verordnung abweichen. Ursache sind mögliche unterschiedliche redaktionelle Stände der Kartenhintergründe. Im Zweifel ist die Darstellung in den Karten zur Verordnung verbindlich.
Räumlicher Geltungsbereich
Das Wasserschutzgebiet liegt in der in der Tabelle genannten Gemeinde und deren Gemarkungen.
Gemeinden | Gemarkungen |
|---|---|
Großbartloff, Schimberg | Ershausen, Großbartloff, Martinfeld, Wilbich |
Schutzvorschriften
Zum Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen und anderen nachteiligen Veränderungen enthält der Schutzgebietsbeschluss für jedermann verbindliche Verbote und andere Bestimmungen. Auskünfte zu den gültigen Schutzgebietsvorschriften gibt die untere Wasserbehörde beim Landkreis Eichsfeld.
Zusätzlich zu den Vorschriften im Schutzgebietsbeschluss kann die Wasserbehörde auch auf der Grundlage des § 52 Wasserhaushaltsgesetz Anordnungen zum Schutz des Trinkwassers treffen. Das kann durch eine Einzelfallanordnung oder allgemein durch eine Allgemeinverfügung erfolgen.
Hinweis
Aufgrund der großen Anzahl der Schutzgebiete im Freistaat Thüringen nimmt die Fertigstellung der Webseiten zu jedem Gebiet erhebliche Zeit in Anspruch. Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass die Angaben für dieses Gebiet vorübergehend noch unvollständig sind.

Download
Rechtsverordnung mit Übersichtskarte
- VO WSG „Schimberg“
Weitere Informationen
- Wasserversorger 1
- Wasserversorger 2
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