Grundsätzlich kann jedes zur Nachweisführung geeignete Beweismittel anerkannt werden. Soweit rechtmäßiger Erwerb nur aufgrund von Genehmigungen oder Ausnahmen möglich war, ist der Nachweis ausschließlich mit den hierfür vorgeschriebenen Dokumenten zu führen (z. B. wenn für den Import eine Genehmigungspflicht besteht – für Arten der Anhänge A oder B der EG-VO 338/97 - muss eine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden; wenn die Vermarktung einer Bescheinigungspflicht unterliegt - für Arten der Anhänge A der EG-VO 338/97 - eine EG-Bescheinigung).
Rechtmäßiger Besitzerwerb bedeutet (bei europäischen Vogelarten):
- einer Naturentnahme in Deutschland ist eine entsprechende behördliche Ausnahmegenehmigung vorzulegen
- einer Naturentnahme im europäischen Ausland ist ebenfalls eine entsprechende Genehmigung einer zuständigen Behörde des entsprechenden Landes vorzulegen
- einer Einfuhr aus einem Drittstaat (Staaten außerhalb der EU) einer in Anhang A oder B der EG-VO 338/97 aufgeführten Art nach Deutschland muss eine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden
- einer Einfuhr aus einem Drittstaat (Staaten außerhalb der EU) nach Deutschland (aller nicht in Anhang A oder B der EG-VO 338/97 aufgeführten Arten)
- ist für die Zeit vom 01.01.1987 (auf dem Gebiet der DDR ab 01.07.1990) bis zum 08.05.1998 eine Einfuhrgenehmigung des BfN vorzulegen
- ist ab 9.05.1998 eine Ausnahmegenehmigung (oder Befreiung) des BfN vom Besitzverbot vorzulegen (ab dem 4. April 2002 eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des BNatSchG in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung; ab dem 2. März 2010 eine Ausnahme nach § 45 Absatz 8 BNatSchG).
- einem Kauf von Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 mit EU-Bescheinigung
HalterInnen von gezüchteten Tieren haben hingegen verschiedene Möglichkeiten nachzuweisen, dass es sich um eine rechtmäßige Nachzucht handelt. Im Allgemeinen erfolgt dieser Nachweis durch eine geschlossene Beringung und die von ZüchterInnen vollständig ausgefüllte Herkunftsbestätigung durch Züchtende. Alternativ kann auch eine behördliche Zuchtbescheinigung oder ein Auszug aus dem Zuchtbuch in Frage kommen. Ein Zuchtbeleg muss mindestens enthalten: Wissenschaftlicher Artname, Zuchtbuchnummer, Geburtsdatum,Angaben zu den Elterntieren, Kennzeichnung, wenn bekanntdas Geschlecht,Namen und Adresse sowie Unterschrift des Züchters/ der Züchterin.
Die Nachweispflicht gilt dauerhaft sowohl für HändlerInnen als auch für die Person, die das Tier in Besitz nimmt (BesitzerIn ist die Person, die Gewalt über das Tier ausübt, EigentümerIn ist die Person, der das Tier gehört).
Demnach muss sich die Person, die das Tier in Besitz hat, zu jeder Zeit auf eine Besitzberechtigung berufen und diese der unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen vorlegen können.
Für die Nachweisführung ist in jedem Fall entscheidend, dass das Individuum zuverlässig den Beweisdokumenten zugeordnet werden kann. Somit kommt der Kennzeichnung des Tieres für den Nachweis der Besitzberechtigung, aber auch der Zuchtbuchführung eine entscheidende Bedeutung zu. Unter Umständen ist es erforderlich, Rechnungen und Lieferscheine dem Besitzberechtigungsnachweis beizulegen (wichtig im Zoofachhandel), sodass der gesamte Weg des Tieres, vom Import über den Zwischenhandel bis zur/zum aktuellen TierhalterIn nachvollzogen werden kann.
Wer mit Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten gewerbsmäßig handelt, ist nach der Bundesartenschutzverordnung dazu verpflichtet, ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch zu führen. Aus diesem Buch in dauerhafter Form, welches tagesaktuell zu halten ist, müssen Informationen wie unter anderem Artbezeichnung, Eingangstag, Abgabedatum hervorgehen, soweit diese bekannt sind.
Bei Kontrollen sind die Aufnahme- und Auslieferungsbücher der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.