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Haltung besonders geschützter Arten

Der Besitz von besonders geschützten Tieren ist grundsätzlich verboten. Er ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn das Tier nachweislich:

  • rechtmäßig aus Drittländern in die Europäische Gemeinschaft gelangt ist
  • rechtmäßig aus der Natur entnommen wurde
  • rechtmäßig gezüchtet wurde
  • als Altbesitz anzusehen ist (der erstmalige Erwerb erfolgte vor Unterschutzstellung)

Der rechtmäßige Erwerb bezieht sich dabei nicht auf den Nachweis über einen offiziellen Kauf in einem Zoofachgeschäft, sondern darauf, dass die Erstinbesitznahme des Tieres rechtmäßig war.

Wirbeltiere der besonders geschützten Arten dürfen zudem nur gehalten werden, wenn der/ die HalterIn

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnis über die Haltung und Pflege der Tiere hat und
  • über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht (§ 7 Abs. 1 BArtSchV)
  • Grundsätzlich kann jedes zur Nachweisführung geeignete Beweismittel anerkannt werden. Soweit rechtmäßiger Erwerb nur aufgrund von Genehmigungen oder Ausnahmen möglich war, ist der Nachweis ausschließlich mit den hierfür vorgeschriebenen Dokumenten zu führen (z. B. wenn für den Import eine Genehmigungspflicht besteht – für Arten der Anhänge A oder B der EG-VO 338/97 - muss eine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden; wenn die Vermarktung einer Bescheinigungspflicht unterliegt - für Arten der Anhänge A der EG-VO 338/97 - eine EG-Bescheinigung).

    Rechtmäßiger Besitzerwerb bedeutet (bei europäischen Vogelarten):

    • einer Naturentnahme in Deutschland ist eine entsprechende behördliche Ausnahmegenehmigung vorzulegen
    • einer Naturentnahme im europäischen Ausland ist ebenfalls eine entsprechende Genehmigung einer zuständigen Behörde des entsprechenden Landes vorzulegen
    • einer Einfuhr aus einem Drittstaat (Staaten außerhalb der EU) einer in Anhang A oder B der EG-VO 338/97 aufgeführten Art nach Deutschland muss eine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden
    • einer Einfuhr aus einem Drittstaat (Staaten außerhalb der EU) nach Deutschland (aller nicht in Anhang A oder B der EG-VO 338/97 aufgeführten Arten)
    • ist für die Zeit vom 01.01.1987 (auf dem Gebiet der DDR ab 01.07.1990) bis zum 08.05.1998 eine Einfuhrgenehmigung des BfN vorzulegen
    • ist ab 9.05.1998 eine Ausnahmegenehmigung (oder Befreiung) des BfN vom Besitzverbot vorzulegen (ab dem 4. April 2002 eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des BNatSchG in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung; ab dem 2. März 2010 eine Ausnahme nach § 45 Absatz 8 BNatSchG).
    • einem Kauf von Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 mit EU-Bescheinigung

    HalterInnen von gezüchteten Tieren haben hingegen verschiedene Möglichkeiten nachzuweisen, dass es sich um eine rechtmäßige Nachzucht handelt. Im Allgemeinen erfolgt dieser Nachweis durch eine geschlossene Beringung und die von ZüchterInnen vollständig ausgefüllte Herkunftsbestätigung durch Züchtende. Alternativ kann auch eine behördliche Zuchtbescheinigung oder ein Auszug aus dem Zuchtbuch in Frage kommen. Ein Zuchtbeleg muss mindestens enthalten: Wissenschaftlicher Artname, Zuchtbuchnummer, Geburtsdatum,Angaben zu den Elterntieren, Kennzeichnung, wenn bekanntdas Geschlecht,Namen und Adresse sowie Unterschrift des Züchters/ der Züchterin.

    Die Nachweispflicht gilt dauerhaft sowohl für HändlerInnen als auch für die Person, die das Tier in Besitz nimmt (BesitzerIn ist die Person, die Gewalt über das Tier ausübt, EigentümerIn ist die Person, der das Tier gehört).

    Demnach muss sich die Person, die das Tier in Besitz hat, zu jeder Zeit auf eine Besitzberechtigung berufen und diese der unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen vorlegen können.

    Für die Nachweisführung ist in jedem Fall entscheidend, dass das Individuum zuverlässig den Beweisdokumenten zugeordnet werden kann. Somit kommt der Kennzeichnung des Tieres für den Nachweis der Besitzberechtigung, aber auch der Zuchtbuchführung eine entscheidende Bedeutung zu. Unter Umständen ist es erforderlich, Rechnungen und Lieferscheine dem Besitzberechtigungsnachweis beizulegen (wichtig im Zoofachhandel), sodass der gesamte Weg des Tieres, vom Import über den Zwischenhandel bis zur/zum aktuellen TierhalterIn nachvollzogen werden kann.

    Wer mit Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten gewerbsmäßig handelt, ist nach der Bundesartenschutzverordnung dazu verpflichtet, ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch zu führen. Aus diesem Buch in dauerhafter Form, welches tagesaktuell zu halten ist, müssen Informationen wie unter anderem Artbezeichnung, Eingangstag, Abgabedatum hervorgehen, soweit diese bekannt sind.

    Bei Kontrollen sind die Aufnahme- und Auslieferungsbücher der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.

  • Viele Heimtiere müssen gekennzeichnet werden. Die Bundesartenschutzverordnung regelt in Anlage 6 welche Arten diese Regelung umfasst und auf welche Weise die Tiere gekennzeichnet werden müssen (Ringe, Transponder, Fotodokumentation). Weitere Kennzeichnungsmethoden können auf Antrag zugelassen werden (z. B. molekulargenetische Methoden).

    Sind mehrere Kennzeichnungsmethoden vorgesehen, sind die Tiere mit einem Kennzeichen in der folgenden Rangfolge zu versehen:

    • gezüchtete Vögel vorrangig mit geschlossenem Ring
    • nicht gezüchtete Vögel, vorrangig nach Wahl des Halters/ der Halterin mit offenem Ring oder Transponder, ansonsten mit Dokumentation
    • Säugetiere vorrangig mit Transponder, ansonsten mit Dokumentation oder mit sonstigen Kennzeichen
    • Reptilien vorrangig nach Wahl des Halters/ der Halterin mit Transponder oder Dokumentation.

    Die Kennzeichnung mit einem Transponder scheidet aus, soweit die Tiere weniger als 200 Gramm, bei Schildkröten weniger als 500 Gramm, wiegen oder ein solches Gewicht nicht erreichen können.

    Werden Ringe oder Transponder für die Kennzeichnung benutzt, sind diese ausschießlich über folgende Stellen zu beziehen:

    • Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA)
    • Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF)

    Hinweis: Im jeweiligen Jahr nicht verwendete oder frei gewordene Ringe dürfen nicht weiterverwendet werden.

    Die Kennzeichnung dient als Hilfe zu Nachweisführung über die rechtmäßige Herkunft des Exemplars. Fehlt diese, wird die Zuordnung schwierig und der Halter/ die Halterin muss mit der Beschlagnahme und dem Einzug des Exemplars rechnen.

    Aus diesem Grund sollte schon beim Kauf auf die korrekte Kennzeichnung des Exemplars geachtet werden, um nicht gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Die Kennzeichnungspflicht besteht mit Beginn der Haltung.

  • Tiere der besonders geschützten Arten müssen unverzüglich nach Beginn der Haltung (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) der unteren Naturschutzbehörde schriftlich angezeigt werden. Dies gilt auch für weitere Zu- und Abgänge sowie für Kennzeichen, die nicht mehr ablesbar oder verlorengegangen sind. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind die Arten, die in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt werden. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tierhaltung, z. B. bei Umzug, ist unverzüglich mitzuteilen.

    Diese gebührenfreie Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen.

    Die zuständige Behörde richtet sich nach dem Standort der Tierhaltung. Oft ist dieser identisch ist mit der Wohnanschrift des Tierhalters/ der Tierhalterin.

    Meldeformular zur Tierbestandanzeige

    Nicht anzeigepflichtige Tierarten

    Liste nicht anzeigepflichtiger europäischer Vogelarten

  • Tiergehege

    Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Zoos zählen im Sinne des Gesetzes ebenso zu den Tiergehegen. Für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und den Betrieb eines Tiergeheges gibt es gemäß des Bundesnaturschutzgesetzes eine Anzeigepflicht.

    Personen, die beabsichtigen, ein Tiergehege zu errichten oder umzubauen, müssen dies einen Monat im Voraus der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde schriftlich mitteilen.

    Wenn die untere Naturschutzbehörde bei einer Kontrolle des Tiergeheges feststellt, dass diese nicht den Mindestanforderungen entspricht, kann sie für den/ die TierhalterIn Anordnungen treffen, damit den gesetzlichen Vorgaben Rechnung getragen wird. Die untere Naturschutzbehörde hat auch die Möglichkeit unter Umständen Tiergehege zu schließen.

    Muster Anzeigeformular Tiergehege

    Richtwerte für die Größe von Tiergehen

    Richtwerte für die Größe von Tiergehegen - speziell für Säugetiere

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