Regelungen und Hinweise zu besonders geschützten Arten
Zum Hintergrund
Der internationale Artenschutz umfasst überstaatliche Regelungen, die sich mit der Kontrolle und dem Eindämmen des weltweiten Handels mit besonders geschützten Arten beschäftigen.
Das betrifft den Handel mit lebenden Tieren und Pflanzen besonders geschützter Arten, Teilen hiervon und aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen weltweit. Nach dem jüngsten Zustandsbericht des IPBES (Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services), dem Weltbiodiversitätsrat der Vereinten Nationen, gehören Naturentnahmen zu den fünf größten Bedrohungen für die globale Artenvielfalt. Zwar erweist sich der Lebensraumverlust als Hauptursache, doch schwächen Naturentnahmen für den Handel den ohnehin sinkenden Wildbestand.
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (engl. Abkürzung CITES) regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Arten. Insgesamt sind hier inzwischen 37. 000 Arten (Stand 2022) in unterschiedlichen Schutzkategorien (Anhänge A-D) gelistet.
Ziel des Übereinkommens ist, die Artenkriminalität sowie illegale und ungebremste Naturentnahmen einzudämmen. Das soll durch Restriktionen der Ein- und Ausfuhr der in den Anhängen aufgeführten Arten sichergestellt werden. Hierzu gehört auch, dass die Herkunft des jeweiligen Produktes bzw. des Tieres/ der Pflanze nachgewiesen werden.
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) wird in der Europäischen Union durch mehrere Verordnungen umgesetzt. In der EG Artenschutzverordnung (EG) Nr. 338/97 werden die grundsätzlichen Bestimmungen in Europäisches Recht umgesetzt.
Basierend auf der Artenschutzverordnung regeln weitere Verordnungen den einheitlichen Vollzug, beispielsweise mit der Vorgabe von Bescheinigungen.
Die Umsetzung der EG-Artenschutzverordnung erfolgt in Deutschland auf Bundes-, Länder- und Landkreisebene. Sollen geschützte Tiere oder Pflanzen, Teile oder Erzeugnisse daraus ein- oder ausgeführt werden, sind je nach Artzugehörigkeit die jeweiligen Vorschriften zu beachten. Neben der EG- Artenschutzverordnung sind die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und der Bundesartenschutzverordnung zu befolgen.
Beispielsweise können in Musikinstrumenten Materialien verbaut sein, die von geschützten Arten stammen, etwa Elfenbein oder Tropenhölzer. Soll das Instrument ein- oder ausgeführt werden, benötigt die Person, die dieses Instrument mitführt, im Regelfall eine Bescheinigung und muss hierzu die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.
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