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Internetportal zur elektronischen Übermittlung der Rohwassereigenkontrollberichte sonstiger Gewässerbenutzer

Internetportal ThAVEL

Die sonstigen Gewässerbenutzer sind nach § 9 Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung verpflichtet, die Ergebnisse der Mengenmessungen von erlaubnispflichtigen Wasserentnahmen nach § 8 Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung jährlich bis zum 31.03. des Folgejahres, erstmals zum Ablauf des 31.03.2024, elektronisch in Form eines Eigen­kontrollberichtes an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) zu übermitteln.

Für die Übermittlung der Rohwassereigenkontrollberichte der sonstigen Gewässerbenutzer stellt das TLUBN ein elektronisches Formular im „Thüringer Antragsmanagementsystem für Verwaltungsleistungen – ThAVEL“ zur Verfügung.

Berichtspflicht gemäß ThürRohwEKVO

Die Berichtspflicht gilt für Grundwasserentnahmen und Oberflächenwasserentnahmen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen.

  • Grundwasserentnahmen

    Das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser z. B. aus Quellen, Brun­nen, mittels Dränagen oder im Rahmen von Wasserhaltungen in Baugruben, etc. gilt wasserrechtlich als Gewässerbenutzung. Eine solche Gewässerbenutzung bedarf in der Regel der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasser­haus­haltsgesetz (WHG).

    Ausnahme: erlaubnisfreie Benutzungen

    Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung im Sinne von § 46 WHG i. V. m. § 39 Abs. 4 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) handelt. Keiner Erlaubnis bedarf nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

    1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außer­halb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
    2. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,

    soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.

    Die Erlaubnisfreiheit nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG wird hinsichtlich der erlaubnisfreien Entnahmemenge jedoch durch Landesrecht beschränkt. In den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist nach § 39 Abs. 4 ThürWG eine Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser erforderlich, wenn für einen Haushalt, einen landwirtschaftlichen Hofbetrieb oder für das Tränken von Vieh außerhalb eines Hofbetriebes im Kalenderjahr mehr als 2.000 Kubikmeter entnommen werden. Die Entnahme von Grundwasser für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus in geringen Mengen ist erlaubnisfrei.

    Für Grundwasserentnahmen im Rahmen einer erlaubnisfreien Benutzung gilt die Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung nicht. Weitergehende Informationen zu erlaubnisfreien Grundwasserentnahmen können der Publikation „Infor­mationen über erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen“ des TLUBN entnommen werden.

  • Oberflächenwasserentnahmen

    Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern gilt wasserrechtlich als Ge­wäs­ser­benutzung. Eine solche Gewässerbenutzung bedarf in der Regel der Erteilung einer wasser­rechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG.

    Ausnahme: Gemeingebrauch

    Eine Erlaubnis für eine Oberflächenwasserentnahme ist dann nicht erforderlich, wenn es sich bei der Gewässerbenutzung um Gemeingebrauch nach § 25 WHG i. V. m. § 25 ThürWG handelt. Bei Ober­flächenwasserentnahmen ist der Gemeingebrauch nur beim Schöpfen mit Handgefäßen oder beim Tränken von Tieren gegeben. Das Entnehmen von Oberflächenwasser mittels Leitung oder Pumpe zum Tränken von Tieren zählt nicht mehr zum Gemeingebrauch. Für Oberflächenwasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs gilt die Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung nicht.

Ablauf der Berichtserstattung

  • Erstellung der Anlagendokumentation

    Für die Anlagendokumentation benötigen Sie:

    • Vorlage Anlagendokumentation

    Vorlage Anlagendokumentation (.docx)

    Vorlage Anlagendokumentation (.pdf)

    Beispiel Anlagendokumentation

    Ausfüllhinweise und Erläuterungen

    • Objektinformation aus dem Kartendienst

    Mit dem Kartendienst des TLUBN können Sie die Objektinformationen zu den Wassergewinnungsanlagen einschließlich der Lagekoordinaten (UTM-Koordinatensystem) abrufen, welche Sie für die Eintragungen im ThAVEL benötigen.

    Videoanleitung 1 - Nutzung des TLUBN Kartendienst

    TLUBN Kartendienst

    • Information zu Art der Rohwassers und der Gewinnungsanlage
    • Daten zu Schüttungsverhalten (nur bei Quellen, Stollen, Sammel- oder Drainageleitungen)
    • Zweck der Wasserentnahme
    • Bescheid / wasserrechtliche Nutzungserlaubnis
    • Foto der Anlage
  • Meldung der Entnahmen über das Portal

    Für die meldung benötigen Sie:

    • Persönliche Daten bzw. Daten des Unternehmens/Vereins oder Organisation
    • Objektinformation aus dem Kartendienst
    • die im letzten Jahr entnommene Wassermenge
    • die Anzahl der genutzten Tage
    • Anlagendokumentation
    • Ggf. weiter Unterlagen der Wassergewinnungsanlage (Brunnenausbau, geologisches Schichtenverzeichnis, Ergebnisse von Pumpversuchen und anderen hydraulischen Tests, Ergebnisse von Laboranalysen (Erstanalytik))

    Videoanleitung 2 - Nutzung des Formulars

     

     

Weitere Informationen zur Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung finden Sie auf der Seite

https://tlubn.thueringen.de/wasser/wasserversorgung-abwasser/thueringer-rohwassereigenkontrollverordnung

Kontakt

Für Rückfragen zur Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung nutzen Sie bitte folgendes Kontaktformular:

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